Nach Art 7 Abs 1 bis 3 der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen) hat die für Abfallverbringungen zuständige Behörde am Versandort folgende Aufgaben (Hervorhebungen durch den Verfasser):\\
Ist die Notifizierung […] ordnungsgemäß ausgeführt worden, so […] übermittelt die Notifizierung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit Kopien an die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) und setzt den Notifizierenden hiervon in Kenntnis. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.
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Ist die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so muss die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden […] um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen. […]
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Ist die Notifizierung […] ordnungsgemäß ausgeführt worden, so kann die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von drei Werktagen beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren, falls sie Einwände gegen die Verbringung […].
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\Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 25.10.2012, 2009/07/0150, nun der Auslegung dieser Bestimmung angenommen. Im Ausgangssachverhalt war die Behörde (der BMLFUW) zwar der Ansicht, dass die Notifizierung der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß ausgeführt war, hat dies aber erst nach elf Tagen mitgeteilt. Dies mit folgenschweren Konsequenzen, erweist sich diese Mitteilung in Folge der Verspätung doch nach Ansicht des Gerichtshofes als unbeachtlich, und die Antragstellerin konnte daher auf Grund des verspäteten Ersuchens der belangten Behörde nach Art 7 Abs 2 EG-VerbringungsV davon ausgehen, dass die Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt gilt.\\Selbst wenn die Notifizierung tatsächlich als nicht ordnungsgemäß ausgeführt anzusehen wäre, hätte der BMLFUW nach Art 7 Abs 3 EG-VerbringungsV beschließen müssen, auf Grund von Einwänden nicht mit der Notifizierung fortzufahren. Eine Unterrichtung der beschwerdeführenden Partei von dieser Entscheidung und den Einwänden hätte „unverzüglich“ erfolgen müssen. Nach Ablauf der Dreitagesfrist war die Erhebung von Einwänden und die Entscheidung, mit der Notifizierung nicht mehr fortzufahren, nicht mehr möglich.\\Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beschwerdeführende Partei im vorliegenden zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren zu den von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren gestellten Fragen Stellung genommen hat.\\Dies bedeutet nichts anderes, als dass der BMLFUW – wie es in der EG-VerbringungsV auch festgeschrieben ist – jedenfalls innerhalb von drei Tagen tätig werden muss. Und: Wenn die notifizierende Person innerhalb dieser Dreitagesfrist nichts Gegenteiliges von der Behörde mitgeteilt erhält, darf sie davon ausgehen, dass die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt ist.\\Hinkünftig sollten Notifizierungsverfahren daher aufgrund dieser Klarstellung – zumindest bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung – um Tage, in manchen Fällen vielleicht um Wochen, rascher abgewickelt werden. Wie indes mit Situationen umzugehen ist, in denen eine Notifizierung mangels fristgerechter Reaktion der Behörde als ordnungsgemäß ausgeführt anzusehen ist, es aber tatsächlich vielleicht nicht so ist, verrät uns der VwGH nicht. Jedenfalls in Fällen, in denen die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) einer positiven Erledigung nicht im Weg stehen, kann dies einer (eben um einige Tage/Wochen beschleunigten) Erlassung eines positiven Notifizierungsbescheids nicht entgegenstehen.