1.) ArtKV im BGBl (Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013)\ BGBl II 2013/300, ausgeben am 14. 10. 2013\ Die ArtKV gilt ab 15. 10. 2013 für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, deren Art in der VO (EG) 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels angeführt ist, sowie für die Kennzeichnung von unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teile davon sowie von unbearbeiteten Nashornhörnern und Teile davon. Unbearbeitet bedeutet, dass die Exemplare im Wesentlichen unverändert sind. Ebenso sind polierte, auf einer Vorrichtung montierte oder als Teil einer Trophäe verwendete Exemplare als unbearbeitet anzusehen. Geregelt werden ua die Kennzeichnungsmethoden sowie der Zeitpunkt der Kennzeichnung.
\
2.) Artenschutzübereinkommen – Änderung von Anhängen\ Kundmachung des BK betreffend Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen\ BGBl III 2013/276, ausgeben am 14. 10. 2013\ Die Änderungen der Anhänge I, II und III zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sind mit 12. 6. 2013 in Kraft getreten.