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Peter Sander

Neues VwGH-Erkenntnis schärft “Verbringungstatbestand” im AlSAG nach

Der Senat 7 hat im Sommer 2012 eine Judikaturlinie zum AlSAG-Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 4 AlSAG (idF BGBl I 40/2008) begründet (siehe dazu bereits ausführlich hier sowie hier in www.umweltrechtsblog.at). Der Senat 17 schärft die dort begonnene Auslegung des Tatbestands nunmehr in einem entscheidenden Punkt weiter nach: Mit Erkenntnis vom 14.11.2013 (2011/17/0140 und 2011/17/0141) hat der Gerichtshof über zwei Beschwerden hinsichtlich der AlSAG-Beitragspflicht im Zusammenhang mit der Verbringung von Filterkuchen zur Konditionierung und anschließenden untertägigen Einlagerung abgesprochen. Eine solche Staffelung von zwei Behandlungsschritten soll dem AlSAG unterliegen. Die Begründung leitet mit einem Verweis auf die Erkenntnisse vom 26.07.2012, 2012/07/0032 sowie 2010/07/0215, ein, worin der VwGH festgehalten hat, dass hinsichtlich der „Tätigkeit“ im Sinne des § 3 Abs 1 Z 4 AlSAG jene Handlungen des potentiell Beitragspflichtigen zugrunde zu legen sind, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgt und nicht daran anschließende weitere bzw eine abschließende Tätigkeit. Dies wurde bereits vergangenes Jahr entsprechend bestätigt bzw weiterentwickelt, spricht der VwGH doch selbst bei einer Beförderung von Abfällen einer Shredder-Anlage zur Rückgewinnung von metallischen Anteilen und anschließender Entsorgung der Restmenge aus, dass das bloße Befördern grundsätzlich nicht jenes zu einer – einer ersten Tätigkeit (Behandlung) im Ausland nachfolgenden – abschließenden Tätigkeit ist, sondern das Befördern zu der Tätigkeit, zu welcher die Abfälle unmittelbar verbracht werden (VwGH 20.09.2012, 2011/07/0134). Im hier gegenständlichen Fall sind Abfälle in Form fester, salzhaltiger Rückstände aus der Rauchgasreinigung einer Müllverbrennungsanlage (umgangssprachlich „Filterkuchen“) zu einer deutschen Untertagedeponie befördert worden. Diese Filterkuchen sind dabei zunächst in einer von der Untertagedeponie unabhängigen Behandlungsanlage rekonditioniert worden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um ein Umfüllen der Filterkuchen in Big Bags, die in weiterer Folge in die Untertagedeponie eingebracht worden sind. Konkret sind dabei die Beseitigungsverfahren D 14 (Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren) und in weiterer Folge das Beseitigungsverfahren D 12 (Dauerlagerungen; zB Lagerungen von Behältern in einem Bergwerk usw) im Sinne des Anhang 2 zum AWG 2002 angewendet worden. Im gegenständlichen Erkenntnis stellt sich der VwGH sodann die Frage, ob diese Rekonditionierung (im Wortlaut des Anhang 2 zum AWG 2002: „Neuverpacken“) bei von vorn herein beabsichtigter unmittelbar anschließender langfristiger Ablagerung in einer Untertagedeponie bereits als eigenständige zweckbestimmende erste Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 4 AlSAG angesehen werden kann. Im Endeffekt verneint der Gerichtshof dies aufgrund der systematischen Einordnung des angewandten Rekonditionierungsverfahrens D 14 in der Anlage 2 zum AWG 2002. Er unterscheidet somit zwischen „Verwertungsverfahren“ (R-Verfahren) und „Beseitigungsverfahren“ (D-Verfahren) und spricht der Rekonditionierung iSd Verfahrens D 14 eine eigenständige, zweckbestimmende Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 4 AlSAG ab. Gegenüber der sich seit dem Sommer 2012 herausbildenden Judikaturlinie zur Auslegung des § 3 Abs 1 Z 4 AlSAG (zum dessen Wortlaut bis zur Änderung durch BGBl I 103/2013; zur Unionsrechtswidrigkeit der neuen Textierung siehe bereits hier), mit der in eine erste und in nachfolgende Tätigkeiten unterschieden worden ist, kommt hinkünftig nun auch noch das Erfordernis, dass es sich bei dieser ersten Tätigkeit um eine eigenständige, zweckbestimmende Tätigkeit handeln muss, um nicht der Abgabenpflicht zu unterliegen. Bis zu einem gewissen Grad deckt sich eine solche Auslegung mit dem momentan in geltend befindlichen Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 4 AlSAG, wonach die Beförderung von Abfällen zu einer bestimmten Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes der Beitragspflicht unterworfen wird, dies auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweils beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. Während dem hier vorliegenden Erkenntnis daher wohl zu entnehmen ist, dass eine Staffelung von D 14- bzw D 15-Verfahren und nachfolgenden D 1- bis D 13-Beseitunggsverfahren nicht zur AlSAG-Beitragsfreiheit führt, wohingegen eine Staffelung von R-Verfahren als erste und D-Verfahren als weitere Behandlungsverfahren wohl zur Beitragsfreiheit führen würde (dies ergibt sich zumindest aus der Differenzierung von Verwertungs- und Beseitigungsverfahren in der Begründung des Erkenntnisses), geht der momentan in Geltung befindliche Gesetzeswortlaut deutlich darüber hinaus. Wie so oft, wenn es um das Thema Altlastensanierungsbeiträge geht muss auch hier die Urteilsbesprechung mit dem Satz(teil) "Es bleibt spannend …" beschlossen werden.

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