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Peter Sander

Neues vom Artenschutz – Wann fehlt es an der Absichtlichkeit?

Der Umweltsenat hat kürzlich in seinem Erkenntnis vom 23.12.2008, US 8A/2008/15-54, Gössendorf/Kalsdorf, Grundlegendes zum Artenschutz festgehalten. Konkret musste sich der Senat mit dem Vorwurf auseinandersetzen, dass in einem UVP-Verfahren betreffend das Vorhaben der Errichtung von zwei Wasserkraftwerken in der Mur keine ausreichende Prüfung der artenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfolgt sei. In diesem Zusammenhang hat der Umweltsenat zum Begriff der Absichtlichkeit des Fangens, Tötens und Störens geschützter Arten nach der VS-RL und der FFH-RL geäußerst.\ \ Festgehalten hat der Senat dabei, dass die Tatbestände des § 13e Abs 2 Stmk NSchG 1976 an eine qualifizierte Form des Vorsatzes anknüpfen, nämlich an eine absichtliche Tatbegehung, die zumindest einen Eventualvorsatz iSd § 5 Abs 1 StGB erfordern: „Nur ein absichtliches Handeln verstößt gegen die genannten Verbotsbestimmungen„. Diese Auslegung wird mit einem Verweis auf die EuGH-Judikatur untermauert. In einem Vertragsverletzungsverfahren gegenSpanien hilt der Gerichtshof nämlich fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie nur verwirklicht sein kann, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (EuGH C-221/04, Castilla y León, Rz 71). Nach Ansicht des Umweltsenats kann aber einem Projektwerber nicht unterstellt werden, dass ein Vorhaben bloß deshalb umgesetzt werden soll, um die Verwirklichung einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand zu erwirken. Damit ist aber auch klargestellt, dass diese artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in aller Regel bei keiner Vorhabensverwirklichung verwirklicht sein können. Insbesondere angesichts der üblichen umfassenden naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Begleitmaßnahmen, die ein UVP-pflichtiges Vorhaben regelmäßig bereits als Projektsbestandteile begleiten schließen ein absichtliches Töten oder Fangen, Zerstören oder Beschädigen von Eiern und Nestern sowie das allgemeine Stören der geschützten Arten damit aus. Zwar hat der EuGH auch bereits festgestellt, dass ein Abstellen auf die Absichtlichkeit alleine keine ausreichende Umsetzung der (in diesem Fall FFH-)RL darstellt (EuGH C-98/03, Kommission/Deutschland), da das hier verfahrensgegenständliche Stmk NSchG 1976 jedoch nicht ausschließlich auf die Absichtlichkeit als Tatbestandsmerkmal abstellt, scheint die Auslegung des Umweltsenates daher durchwegs zulässig zu sein.\ \ Wenn daher diese Absichtlichkeit der Tatbestandsverwirklichung im Rahmen eines UVP-Verfahrens nicht nachgewiesen werden kann, sind die – in Österreich in den entsprechenden Landesnaturschutz- und -jagdgesetzen umgesetzten – Verbotstatbestände der FFH-RL und der VS-RL nicht verwirklicht.

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