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Peter Sander

Neues Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Vor kurzem ist das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012 im BGBl kundgemacht worden (BGBl I 2012/27, ausgegeben am 20. 4. 2012). Das EAVG 2012 setzt die Regelungen der neuen GebäudeRL (RL 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) um und regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen (die darin angegebenen Energiekennzahlen gelten dann als bedungene Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB), sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Nutzungsobjekts in Inseraten zur Vorbereitung solcher Rechtsgeschäfte (Geldstrafe von bis zu € 1.450). Das EAVG 2012 löst mit 1. 12. 2012 das Energieausweis-Vorlage-Gesetz, BGBl I 2006/137, ab und ist auf Inserate bzw Kauf- oder Bestandverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht bzw geschlossen werden. Alte Energieausweise, die im Einklang mit der RL 2002/91/EG erstellt wurden, behalten für eine Dauer von 10 Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach dem EAVG 2012 zu erfüllenden Pflichten; in der Anzeige ist dann nur die Angabe des Heizwärmebedarfs erforderlich:\ \ Die wichtigsten Neuerungen\ \ – Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien: Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den Immobilienmakler. (§ 3 EAVG 2012)\ \ – Rechtsfolge der Ausweisvorlage: Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude als bedungene Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB (unter Berücksichtigung der unvermeidlichen Bandbreiten bei Ermittlung dieser Kennzahlen). Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Bestandvertrag haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises. (§ 6 EAVG 2012)\ \ – Verwaltungsstrafen: Für das Unterlassen der Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors in einem Inserat ist grundsätzlich eine Geldstrafe bis zu € 1.450 vorgesehen; der entsprechende Verstoß eines Immobilienmaklers ist jedoch entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.\ \ – Eine Strafdrohung in der gleichen Höhe (Geldstrafe bis zu € 1.450) ist für den Fall vorgesehen, dass es der Verkäufer oder Bestandgeber unterlässt, dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens 10 Jahre alten Energieausweis vorzulegen oder dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben auszuhändigen. (§ 9 EAVG 2012)\ \ Inkrafttreten, Geltungsbereich\ \ Das EAVG 2012 tritt  mit 1. 12. 2012 das Energieausweis-Vorlage-Gesetz, BGBl I 2006/137, ablösen und auf Inserate bzw Kauf- oder Bestandverträge anzuwenden sein, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht bzw geschlossen werden. Energieausweise, die im Einklang mit der RL 2002/91/EG [über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden] erstellt wurden, behalten für eine Dauer von 10 Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach dem EAVG 2012 zu erfüllenden Pflichten. Beabsichtigt der Verkäufer oder Bestandgeber, seine Pflicht nach § 4 EAVG 2012 mit einem höchstens 10 Jahre alten und im Einklang mit der RL 2002/91/EG erstellten Energieausweis zu erfüllen, reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige gem § 3 EAVG 2012 aus.

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