Dem Erfindungsreichtum der österreichischen Legislative sind keine Grenzen gesetzt (wir berichteten darüber). Und wie nicht anders zu erwarten ist vor kurzem ein "Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung" im BGBl kundgemacht worden (BGBl I 2013/111, ausgegeben am 11. 7. 2013). Mit diesem Bundesverfassungsgesetz werden ua der Tierschutz und die Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge als Staatsziel in der Verfassung verankert. Mit der Verankerung der Leistungen der Wasserversorgung als Staatsaufgabe sollen Tendenzen der EU entgegengetreten werden, die Marktliberalisierung auf den Bereich dieser öffentlichen Dienstleistungen auszuweiten. Der Staat soll verpflichtet werden, die Leistung selbst zu erbringen oder die Erbringung durch Dritte (in einer entsprechenden und kontrollierbaren) Qualität sicherzustellen. Der Inhalt des Staatsziels soll auch Maßstab einer möglichen Gesetzes- bzw Verordnungsprüfung durch den VfGH sein; eine Änderung der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern ist mit dem Staatsziel nicht verbunden (vgl dazu auch die Erläuterungen zum IA 2316/A 24. GP, auf dem dieses BVG beruht). Im vorliegenden BVG sind weiters enthalten das Bekenntnis
zum „Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten“ (wobei der Begriff der Nachhaltigkeit gem den Erl zum IA iSd „Drei-Säulen-Modells“ mit den Elementen Ökonomie, Ökologie und Soziales zu verstehen sein soll);
zum „umfassenden Umweltschutz“;
zur „Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit hochqualitativen Lebensmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs auch aus heimischer Produktion sowie der nachhaltigen Gewinnung natürlicher Rohstoffe in Österreich zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit“ sowie
zur „Bedeutung der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung“.
Das BVG trat mit 12. 7. 2013 in Kraft; da der „umfassende Umweltschutz“ nun neuerlich als Staatsziel verankert wurde, trat gleichzeitig das BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl 1984/491, außer Kraft.