Mit 27. April 2019 ist die neue auf dem UVP-G basierende Verordnung belastete Gebiete Luft (BGBl. II Nr. 101/2019) in Kraft getreten, welche die entsprechende bislang gültige Verordnung belastete Gebiete Luft aus dem Jahr 2015 (BGBl. II Nr. 166/2015) ersetzt.
Obwohl teilweise Überschneidungen vorliegen, sind die in dieser Verordnung aufgelisteten Luftbelastungsgebiete nicht mit den Sanierungsgebieten nach Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) zu verwechseln.
In der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben enthält das Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP-G 2000) bei einzelnen Vorhaben der 3. Spalte des Anhang 1 (etwa, Straßen, Flugplätze, Einkaufszentren, bestimmte Abfalldeponien und Industrieanlagen usw.) einen Hinweis auf schutzwürdige Gebiete der Kategorie D (Luftbelastungsgebiete; Anlage 2). Bei Umsetzung solcher Vorhaben in ausgewiesenen Luftbelastungsgebieten ist schon unterhalb der UVP-Schwelle zu prüfen, ob das Vorhaben bei den jeweils relevanten Luftschadstoffen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Trifft dies zu, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Die nun in Kraft getretene Verordnung enthält die aktualisierten Luftbelastungsgebiete im Bundesgebiet. Im Vergleich zur zuvor gültigen Verordnung haben sich zum Teil wesentliche Änderungen ergeben. Über das gesamte Bundesgebiet hinweg sind Gebiete weggefallen oder es wurden Flächen ausgewiesener Gebiete verkleinert. Am auffälligsten ist, dass aus Niederösterreich und dem Burgenland überhaupt keine Gebiete mehr enthalten sind. Zuvor waren große Teile Niederösterreichs und das gesamte Burgenland als Feinstaub-Belastungsgebiete ausgewiesen.
In Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark und Tirol wurden einzelne Feinstaubbelastungsgebiete gestrichen (in Tirol nur in Innsbruck Stadt, wobei der Rest der Gebiete erhalten blieb). Teilweise wurden Stickstoff-Belastungsgebiete gestrichen (hauptsächlich in Kärnten). Während in Vorarlberg überhaupt keine Änderung stattfand, wurden in Wien die Belastungsgebiete Feinstaub eingeschränkt. Bisherige Hotspots wie die Stadtgebiete von Linz, Graz, Salzburg und Teilen Wiens blieben erhalten.
Doch wie kommt es, dass einzelne Gebiete oder sogar ganze Bundesländer aus der Liste gestrichen wurden? § 1 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass Gebiete aufzunehmen sind, „in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft […] wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden“. Man orientiert sich also an den Überschreitungen nach IG-L in den letzten Jahren. Konkret wurde der Zeitraum 2013 bis 2017 herangezogen. In diesem Zeitraum gab es österreichweit (mit Ausnahme von NÖ und Bgld) Überschreitungen der zulässigen Höchstgrenzen insbesondere bei Feinstaub (PM10, wobei 25 Überschreitungen jährlich zulässig sind), Stickoxiden (NO2) und weiteren Luftschadstoffen (Schwefeldioxid SO2, Benzo(a)pyren, Staubniederschlag und Blei im Staubniederschlag).