Vor kurzem sind folgende V im BGBl veröffentlicht worden.\ \ a) betreffend CO2-Emissionen von Kesselanlagen -> V des BMWFJ über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr (BGBl II 2011/231, ausgegeben am 22. 7. 2011): Die vorliegende V definiert die Genehmigungsanforderungen und das Genehmigungsverfahren für Anlagen gemäß § 1 Abs 1 EG-K mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, deren erste Errichtung nach dem 25. 6. 2009 genehmigt wurde.\ \ Mit der V werden die RL 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, und die RL 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung umgesetzt, beide jeweils idF der RL 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und der RL 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).\ \ b) Verbrauchsangaben auf Elektrogeräten: V des BMWFJ über Grundsätze der Verbrauchsangaben bei energieverbrauchsrelevanten Produkten mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 – PVV 2011, BGBl II 2011/232, ausgegeben am 22. 7. 2011): Die PVV 2011 regelt die Information der Endverbraucher mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen über die Energieeffizienz, den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen sowie über weitere Parameter während des Gebrauchs energieverbrauchsrelevanter Produkte. Sie legt diverse Verpflichtungen für alle in Österreich niedergelassenen Lieferanten und Händler fest und gilt für „energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen haben“. Sie ist zusammen mit den für die jeweiligen Produkte erlassenen mitgeltenden Rechtsvorschriften anzuwenden und legt jene zusätzlichen Bestimmungen fest, die von den mitgeltenden Rechtsvorschriften nicht erfasst sind.\ \ Die PVV 2011 gilt nicht für Produkte aus zweiter Hand, Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird. Die PVV 2011 tritt teilweise mit 31. 7. 2011, teilweise rückwirkend mit 20. 7. 2011 in Kraft; im Laufe des Jahres 2011 werden durch die neue V andere SektoralV abgelöst, etwa die Haushaltsgeräte-VerbrauchsangabenV, BGBl 1994/568 oder die Geschirrspüler-VerbrauchsangabenV, BGBl II 1999/182.\ \ Mit der PVV 2011 wird die RL 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen umgesetzt.
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