In drei Tagen tritt die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter noch nicht eingestufter Abfälle in deren Anhang IIIB in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die folgenden Abfälle ebenfalls wie Abfälle der grünen Liste zu behandeln:\
\\
Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten und nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
\
Nichttrennbare Kunststofffraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen;
\
Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen;
\
Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
\
Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofs anlagen.
\
\