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Peter Sander

Neue Formulare in Verwaltungsverfahren

Hins des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform wurden mehrere VerwaltungsformularV novelliert und am 3. 12. 2013 im BGBl kundgemacht:\ \ 1.) Zustellformularverordnung – ZustFormV, BGBl II 2013/399\ \ Neben Anpassungen von Verweisen/Zitaten wurden alle Formulare der Anlage neu gefasst; die bisherigen Formulare können aufbrauchend weiter verwendet werden.\ \ 2.) Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl II 2013/400:\ \ Die neue VwFormV löst mit 1. 1. 2014 die bisherige VwFormV, BGBl II 1999/508, ab. In der V wird festgelegt, welche Formulare bis 31. 7. 2015 weiter verwendet werden können.\ \ 3.) Organstrafverfügungenverordnung – OrgStVfgV, BGBl II 2013/401\ \ Der genannte Kurztitel samt Abkürzung wird der V durch die vorliegende Änderung neu hinzugefügt. Weiters wird die Zitierung betreffend das Formular für die Organstrafverfügungen an die Änderung der VwFormV durch BGBl II 2013/401 angepasst und außerdem die Aufbewahrungsfrist vereinheitlicht: Sowohl die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges als auch die Daten aus der Erfassung durch ein mobiles Datenerfassungsgerät sind nun nach einem Jahr zu vernichten bzw zu löschen (bisher bereits nach 6 Monaten bzw nur bei Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben nach einem Jahr).\ \ 4.) Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung – VorlSV, BGBl II 2013/402:\ Der genannte Kurztitel samt Abkürzung wird der V durch die vorliegende Änderung neu hinzugefügt und die Zitierung betreffend das Formular für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit bzw für die Beschlagnahme verwertbarer Sachen an die Änderung der VwFormV durch BGBl II 2013/401 angepasst.\ \ Ferner wurden die Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV, BGBl II 2013/408 (Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen der RA nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten) und im Wesentlichen gleichlautend die UVS-PauschVgtV, BGBl II 2013/407 erlassen.

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