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Nach langer Vorlaufzeit ist die am 25.11.2009 beschlossene und am 22.12.2009 im Amtsblatt der EU (L 342/1) kundgemachte neue EMAS-Verordnung (Verordnung [EG] Nr 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG) vor wenigen Tagen in Kraft getreten. Sie wird mit Blick auf ihre Vorgängerregelungen (EG-VO 1836/93 bzw EG-VO 761/2001) als EMAS III-VO bezeichnet und setzt sich zum Ziel, die Schwächen, die dem bisherigen System betrieblicher Umweltprüfung anhafteten, so weit wie möglich zu beseitigen. Größte Schwäche des EMAS-Systems war bislang freilich seine mangelnde praktische Relevanz: die Zahl der teilnehmenden Organisationen ist – europa- wie auch österreichweit – nach wie vor überschaubar. Als zentrale Zielsetzung der Neuregelung wurde daher die Steigerung der Attraktivität des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung formuliert.
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Im Grundsatz bleibt es aber beim bekannten System: Organisationen können wie bislang an EMAS teilnehmen, wenn sie eine Umweltpolitik entwickeln, eine Umweltprüfung durchführen, ein Umweltmanagementsystem einführen, eine interne Umweltbetriebsprüfung vornehmen und eine Umwelterklärung abfassen. Diese muss nach wie vor von einem unabhängigen Umweltgutachter begutachtet und validiert werden, danach kann die Organisation die Registrierung (in Österreich im EMAS-Organisationsverzeichnis) beantragen und das EMAS-Logo führen. Nach erstmaliger Zertifizierung haben regelmäßige Re-Evaluierungszyklen stattzufinden, um eine Verlängerung der Registrierung zu erreichen.
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Innerhalb dieses somit unveränderten Grundgerüsts bestehen die wichtigsten Änderungen von EMAS III in folgenden Punkten:
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Förderung der Teilnahme von KMUs und kleinen Organisationen: Durch die neue Regelung sollen vor allem kleine Organisationen wie insbesondere KMUs zur Teilnahme an EMAS angeregt werden. Dies soll einerseits durch eine Erleichterung beim Zugang zu Informationen, vorhandenen Fördermitteln und öffentlichen Einrichtungen erreicht werden, andererseits durch eine Verminderung des Verwaltungsaufwands, der bei einer Teilnahme am EMAS-System entstehen kann. An konkreten Begünstigungen für kleine Organisationen sind etwa längere Re-Evaluierungszyklen vorgesehen. So kann das Dreijahresintervall für die Vorlage der konsolidierten Umwelterklärung auf bis zu vier Jahre verlängert werden. Bei der validierten aktualisierten Umwelterklärung, die grundsätzlich jährlich vorzulegen ist, kann eine Verlängerung auf zwei Jahre gewährt werden.
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Weltweites EMAS – Erweiterung des Anwendungsbereichs: Die Teilnahme an EMAS wird künftig auch für Organisationen außerhalb der EU – also weltweit – möglich sein. Mittels Beantragung einer Sammelregistrierung können zudem Organisationen mit Standorten innerhalb und außerhalb der EU auch letztere in ihre EMAS-Registrierung miteinbeziehen.
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Umwelterklärung – Einführung von Kernindikatoren: Die Organisationen müssen in der Umwelterklärung sowie in deren Aktualisierungen künftig Angaben zu bestimmten Kernindikatoren tätigen. Diese Kernindikatoren betreffen die Umweltleistung in den Schlüsselbereichen Energieeffizienz, Materialeffizienz, Wasser, Abfall, biologische Vielfalt, und Emissionen. Die Indikatoren müssen die Umweltleistung unverfälscht darstellen und sollen Vergleiche über die Jahre ermöglichen, um die Entwicklung der Umweltleistung der Organisation aufzuzeigen.
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Begleitende Pflichten von Europäischer Kommission und Mitgliedstaaten: Die Kommission hat eine Datenbank mit Umwelterklärungen sowie über bewährte Verfahren zu EMAS zu erstellen, in die auch wirksame Instrumente für die EMAS-Werbung und Beispiele für technische Unterstützungen für Organisationen aufgenommen werden sollen. Außerdem hat sie eine Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen, die der Umsetzung des Systems dienen, zu führen. Weiters ist die Kommission angehalten, zu prüfen, wie eine EMAS-Registrierung bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften und der Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften berücksichtigt werden könnte. Mitgliedstaaten und Kommission werden weiters damit beauftragt, Werbung für EMAS zu machen und Maßnahmen auszuarbeiten, die eine stärkere Beteiligung am System bewirken können.
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Harmonisierung der Bestimmungen und Verfahren für die Akkreditierung/Zulassung und Beaufsichtigung von Umweltgutachtern: Künftig sind die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 339/93 des Rates (EG) 765/2008 benannten nationalen Akkreditierungs- bzw Zulassungsstellen für die Akkreditierung respektive Zulassung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten zuständig. Insoweit findet eine Harmonisierung der Regelungen über die Akkreditierung/Zulassung von Umweltgutachtern statt, wobei die EMAS III-VO hinsichtlich der Akkreditierungs-/Zulassungsverfahren, der Überwachung und der Aufgaben der Umweltgutachter nach wie vor – inhaltlich im Wesentlichen unveränderte – Sonderregelungen enthält.
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EMAS-Logo: Es ist in Hinkunft nur noch eine einzige Version des EMAS-Logos vorgesehen, das den Zusatz „Geprüftes Umweltmanagement“ führt. Wie bisher darf das EMAS-Logo aber – entgegen dem Vorschlag der Kommission – auf Produkten oder ihrer Verpackung nicht verwendet werden. Eine Verwechslung mit Umweltproduktkennzeichnungen soll so vermieden werden.
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Bedeutung der Novelle für nach der alten Rechtslage registrierte Organisationen: Organisationen, die nach der EMAS II-VO registriert wurden, verbleiben weiterhin im EMAS-Register. Bei der nächsten Begutachtung hat der Umweltgutachter allerdings zu prüfen, ob den neuen Anforderungen entsprochen worden ist. Für den Fall, dass die nächste Begutachtung vor dem 11.7.2010 stattzufinden hat, kann die Frist bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.
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Die EMAS III-VO ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Für Österreich werden in den ausführenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere im UMG, entsprechende Adaptionen notwendig sein. Das betrifft neben der Anpassung von Verweisen auf die EMAS-VO etwa insbesondere den Aspekt der Zulassung von Umweltgutachtern für Gutachtertätigkeiten in Drittländern.