Eine weitere Neuerung ist, dass die Vorgaben für die Ausstufung gefährlicher Abfälle aus der Festsetzungsverordnung nunmehr in die Abfallverzeichnisverordnung integriert worden sind. Weiters sind in § 3 Abfallverzeichnisverordnung 2020 einige Änderungen hinsichtlich der Begriffsbestimmungen vorgenommen worden. Es entfällt beispielsweise die Definition von „Bodenaushubmaterial“, ausstufungsrelevante Begriffsbestimmungen wurden aufgenommen.
Zudem wurden Abfallarten gestrichen: So vor allem die mit der Spezifikation 88 bzw. 91 versehenen Abfallarten hinsichtlich Holzemballagen, Ziegelbruch, Dolomit, Asbestabfälle, Glycerin, Gummi-Asbest, Gummi-Metall, Filtertücher oder textile Verpackungsmaterialien. Weitere Abfallarten wurden hinsichtlich ihrer verbalen Beschreibung im Wortlaut geändert.
Unter anderem wurden bei vereinzelten Abfallarten zB Asbestzement, Asbestzementstäube, Asbestzementschlamm, Bildröhren, Bildschirmgeräte, Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, diversen Bauschutten und Aushubmaterial, mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen verunreinigte Aushubmaterialien, Mineralfaserabfällen, diverse Schlacken und Recyclingbaustoffen, jeweils ein gefährlicher, nicht-ausstufbarer Eintrag im Abfallverzeichnis vorgesehen. Auch die Zuordnungskriterien, die bisher in der Anlage 5 zu finden waren, wurden überarbeitet, sodass es unter anderem die neuen Kapitel für Metalle, mineralische Bau- oder Abbruchabfälle, Holzabfälle, Abfälle von Farbmitteln und Anstrichmitteln, Abfälle von Explosivstoffen, Schlämme aus der Abwasserreinigung oder Ähnliches gibt. Die Gefährlichkeitskriterien sind an die unionsrechtlichen Vorschriften angepasst worden.
Die neue Abfallverzeichnisverordnung ist grundsätzlich mit 1.10.2020 in Kraft getreten. Manche Bestimmungen treten erst mit 1.1.2021, manche mit 1.1.2022 in Kraft, es gibt Übergangsbestimmungen hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Ausstufungsverfahren.