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Peter Sander

Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 vom BMLFUW veröffentlicht

Das Nachfolgedokument zum NGP 2009 wurde mit einiger Verzögerung am 25.8.2017 auf der Internetseite des BMLFUW veröffentlicht. Die entsprechende Begleitverordnung wurde am selben Tag im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist am 26.8.2017 in Kraft getreten.

Während die Verordnung um einige Bestimmungen durch Verlagerung in den NGP 2015 entfrachtet wurde, wurde die Grundstruktur des eigentlichen Plandokumentes samt Anhängen beibehalten. Ein völlig neu gefasster § 1 legt demzufolge die Rechtsverbindlichkeit der Maßnahmenprogramme in Kapitel 6 des NGP 2015 fest. Die Zielerreichung für das jeweilige Planungsgebiet zu den festgelegten Zeitpunkten sowie die Ausnahmen von den definierten Umweltzielen (beides in Kapitel 5.1 NGP 2015) werden als Maßnahmenprogramm ebenfalls mit der gegenständlichen Verordnung des BMLFUW (NGPV 2015) normiert.

Die zweite Planungsperiode läuft bis 21.12.2021. Bis dahin sind die im NGP 2015 enthaltenen Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Für Wasserberechtigte, die von einer Sanierungsverpflichtung betroffen sind, von entscheidender Relevanz ist demzufolge auch die zuletzt im Wasserrechtsgesetz getroffene Neuregelung des § 33d Abs. 4 WRG 1959, wonach über Antrag eine zweimalige Verlängerung der Sanierungsfrist und – soweit erforderlich – der Projektvorlagefrist um drei Jahre möglich ist. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall der Nachweis, dass eine sofortige Sanierung im Hinblick auf den erzielbaren Erfolg für den Gewässerschutz unverhältnismäßig wäre. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist über die letzte (dritte) Planungsperiode hinaus (22.12.2027) wird von dieser Regelung in Entsprechung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie ausgeschlossen.

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