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Peter Sander

Nach „Mellor“: Umweltsenat weist weiter Nachbarberufungen im UVP-Feststellungsverfahren zurück

Mit der Entscheidung 7B/2010/4-28 vom 30.7.2010 hatte sich der Umweltsenat einmal mehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob „Nachbarn“ iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G ein Recht zur Berufung gegen Bescheide gem § 3 Abs 7 UVP-G zukommen soll, mit denen das Nichtvorliegen einer UVP-Pflicht festgestellt wird. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil es sich um die erste österreichische Entscheidung nach dem richtungweisenden Urteil des EuGH in der Rechtssache Mellor (EuGH 30.4.2009, C-75/08) in dieser Hinsicht handelt.\\Das Verfahren nahm folgenden Verlauf:\\

  1. Mit 23.5.2007 stellte die Gemeinde Hofstätten bei der Stmk LReg einen Antrag gem § 3 Abs 7 UVP-G auf Einzelfallprüfung und Feststellung, ob für die – bereits zur Baugenehmigung eingereichte – Errichtung eines Schweinestalls eine UVP-Pflicht bestehe.

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  1. Mit Bescheid vom 24.4.2008 traf die Stmk LReg die Feststellung, dass für das Vorhaben keine UVP durchgeführt werden müsse, und übermittelte den Bescheid (nur) an die Gemeinde Hofstätten als Antragstellerin.

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  1. Mit 23.6.2008, also 2 Monate nach Bescheiderlassung gegenüber der Gemeinde Hofstätten, erhob ein Nachbar iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G Berufung gegen die Entscheidung.

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  1. Erst am 30.12.2009 wollte die Stmk LReg die bisher mangelhafte Zustellung nachholen und ließ Ausfertigungen des Bescheides an die anderen Parteien des Verfahrens, nämlich an den Projektwerber, an die Gemeinde St. Margarethen als weitere Standortgemeinde und an die Umweltanwältin sowie auch (trotz mangelnder Parteistellung) an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zukommen.

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  1. In weiterer Folge kam es zu einer Berufungserhebung durch die Gemeinde St. Margarethen am 4.2.2010.

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  1. Am 19.2.2010 – fast 1 Jahr und 8 Monate nach Berufungserhebung durch den Nachbar iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G – leitete die Stmk LReg die beiden Berufungen an den Umweltsenat weiter.

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  1. Im Zuge des Berufungsverfahrens teilte der Projektwerber mit 9.6.2010 mit, dass er unter Zurückziehung seines ursprünglichen (baurechtlichen) Antrages das Projekt in der Hinsicht abgeändert habe, dass das Grundstück in der Gemeinde St. Margarethen nicht mehr betroffen sein und das Vorhaben ausschließlich in der Gemeinde Hofstätten realisiert werden solle. Daraufhin gab die Gemeinde Hofstätten als ursprüngliche Antragstellerin bekannt, dass dem Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G das nunmehrige Projekt zugrunde liegen solle.

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  1. Am 23.7.2010 wies der Umweltsenat die Berufungen mangels Berufungslegitimation beider Berufungswerber zurück.

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\Anmerkungen:\\1. Antragstellerin\\§ 3 Abs 7 unterscheidet zwischen mitwirkenden Behörden als antragsberechtigten Parteien und Standortgemeinden als bloßen Parteien ohne Antragsberechtigung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Antrag trotz anderweitiger Formulierung im hier behandelten Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde Hofstätten gestellt wurde. Der Bürgermeister ist gem § 2 Abs 1 Stmk Baugesetz zuständiges Organ erster Instanz in Bauangelegenheiten und somit als „mitwirkende Behörde“ gem § 2 Abs 1 UVP-G initiativberechtigt in Verfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G. Anderenfalls wäre das verfahrenseinleitende Anbringen mangels Antragsberechtigung zurückzuweisen gewesen.\\2. Fristen und Vorhabensänderung\\Auffallend ist die fast unglaubliche Verfahrensdauer. § 3 Abs 7 UVP-G normiert, dass sowohl in erster als auch in zweiter Instanz die Entscheidung innerhalb von 6 Wochen (!) zu treffen ist – handelt es sich doch nur um eine Grobprüfung, mit der entschieden werden soll, ob in eine UVP als Feinprüfung überhaupt erst eingetreten werden soll. Im erstinstanzlichen Verfahren vergingen von Antragstellung bis Bescheiderlassung gegenüber der antragstellenden Gemeinde 11 Monate! Den anderen Verfahrensparteien wurde der Bescheid erst nach weiteren 20 Monaten zugestellt. (Freilich kam die Behörde ihrer Entscheidungspflicht mit der Erlassung des Bescheides gegenüber der Gemeinde Hofstätten – zu spät, aber doch – nach und die übrigen Parteien hätten die Zustellung des bereits existenten Bescheides auch früher begehren können.)\\Im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Umweltsenat bleibt zu klären, inwiefern sich die Vorhabensänderung durch den Projektwerber und der kundgetane Wille der Gemeinde Hofstätten als Antragstellerin des Feststellungsverfahrens gem § 3 Abs 7 UVP-G, das geänderte Projekt dem Verfahren zugrundezulegen, ausgewirkt hat. Sollte die Änderung die Grenzen des §§ 13 Abs 8 iVm 66 Abs 4 AVG gesprengt haben, so wäre ein neuer Antrag vorgelegen. Der Umweltsenat hätte diesfalls den dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden Bescheid beheben und den neuen Antrag gem § 6 AVG an die erstinstanzliche Behörde weiterschicken müssen, wodurch der Fristenlauf neu in Gang gesetzt worden wäre (vgl VwGH 29.10.1996, 95/07/0227). Der Umweltsenat hat sich zur Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes ausführlich mit der Abänderung des Antrages auseinandergesetzt und kam – völlig zu Recht – zu dem Ergebnis, dass, da die Änderung auf eine kompaktere Bauausführung beschränkt blieben, eine zulässige Modifikation innerhalb des von § 13 Abs 8 AVG (iVm § 66 Abs 4 AVG) vorgegebenen Rahmens auch im Berufungsverfahren vorläge (vgl dazu auch VwGH 22.10.1992; 92/06/0096; 24.2.2000, 98/06/0211). Die sechswöchige Frist hat somit unbeeinflusst von der Projektänderung im Hinblick auf den Erstberufungswerber mit Einlangen der Berufung bei der erstinstanzlichen Behörde (§ 63 Abs 5 AVG) und auch nicht erst mit Weiterleitung der Berufung(en) an die Berufungsbehörde fast eineinhalb Jahre später begonnen. Der genaue Zeitpunkt lässt sich aus dem hier besprochenen Bescheid nicht nachvollziehen. Die Entscheidungsfrist beginnt nämlich mit jenem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stelle einlangt. Es wird nur von einem Berufungsschreiben vom 23.6.2008 gesprochen. Der normale Postweg dürfte aber nicht länger als 3 Tage in Anspruch genommen haben. Im Falle einer Berufungserhebung per E-Mail wäre der Zugang noch am selben Tag erfolgt. Hinsichtlich des Erstberufungswerbers hat das zweitinstanzliche Verfahren von Ende Juni 2008 bis zur Entscheidung am 30.7.2010 über 2 Jahre in Anspruch genommen. Auch ohne den Tag der Zustellung an den Erstberufungswerber zu kennen, kann ohne große Rechenkünste festgestellt werden, dass auch im Berufungsverfahren die von § 3 Abs 7 UVP-G vorgegebene Entscheidungsfrist von 6 Wochen bei Weitem überschritten wurde. Selbes gilt übrigens – wenngleich nicht derart eklatant – hinsichtlich des Zweitberufungswerbers, dessen Schriftsatz mit 4.2.2010 bei der Stmk LReg per E-Mail einlangte. Zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung sind demnach fast 6 Monate vergangen.\\3. Rechtzeitigkeit der Berufungen\\Seitens des Projektwerbers werden in einer Stellungnahme während des Berufungsverfahrens Zweifel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufung der Gemeinde St. Margarethen aufgeworfen.\\Der Umweltsenat hat sich damit auseinandergesetzt, geht aber zu Recht davon aus, dass die abweichend von den Vorgaben des AVG normierte Berufungsfrist von 4 Wochen ab Bescheiderlassung eingehalten wurde. Der erstinstanzliche Bescheid wurde der Gemeinde St. Margarethen erst mit 8.1.2010 nachweislich übermittelt. Was auch immer die Stmk LReg in rechtswidriger Weise dazu bewogen hat, mit der Bescheidzustellung an die Verfahrensparteien (außer an die Antragstellerin) über 1 Jahr und 8 Monate zuzuwarten, es ändert nichts daran, dass der Lauf der Berufungsfrist nach allgemeinen Regeln (§ 63 Abs 5 AVG) erst mit Zustellung des Bescheides an die Partei in Gang gesetzt wird und von der Gemeinde St. Margarethen somit (gerade noch) eingehalten wurde.\\4. Parteistellung der Berufungswerber\\Der Umweltsenat hat beide Berufungen mangels Berufungslegitimation der Rechtsmittelwerber zurückgewiesen. Das Recht zur Erhebung einer Berufung kommt grundsätzlich demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren Parteistellung hat und in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Parteien eines Feststellungsverfahrens sind in § 3 Abs 7 UVP-G aufgezählt und umfassen neben dem Projektwerber die mitwirkenden Behörden gem § 2 Abs 1 UVP-G, den Umweltanwalt und die Standortgemeinden.\\a. Nachbar\\Schon bisher haben es sowohl der Umweltsenat als auch der VwGH in einer durchgängigen Judikaturlinie mehrmals abgelehnt, den Kreis der Parteien eines Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht über die in § 3 Abs 7 UVP-G ausdrücklich genannten Personen zu erweitern [US 14.6.2002, 5A/2002/3-7 (Ebreichsdorf); 8.4.2003, 3A/2003/7-4 (Schwechat Borealis); 10.6.2003, 3/1999/5-142 (Zistersdorf II); 28.2.2006, 4A/2006/2-5 (Funpark Arnoldstein); 20.12.2007, 7B/2007/20-4 (Pyhra II), VwGH 13.12.2000, 2000/04/0163; 16.10.2003, 2003/03/0087; 30.6.2004, 2004/04/0076; 14.12.2004, 2004/05/0256; 28.6.2005, 2004/05/0032; 27.9.2007, 2006/07/0066 siehe ferner den Ablehnungsbeschluss des VfGH 25.11.2003, B 1212/02)]. Insbesondere soll Nachbarn iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G – auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Aspekte – weder Parteistellung noch damit wesensmäßig verknüpft Berufungslegitimation zukommen. Schon bisher wurde diese Auffassung im Schrifttum nicht unkritisch aufgenommen.\\Der Erstberufungswerber stützt sich in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren auf seine Stellung als Partei durch Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Bescheid des Umweltsenats von einer solchen Zustellung nicht die Rede ist, sondern im Gegenteil zuerst von einer ausschließlichen Zustellung an die Gemeinde Hofstätten als Antragstellerin und sodann von einer nachträglichen Übermittlung nur an die Projektwerberin, die Gemeinde St. Margarethen, die Stmk Umweltanwältin sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gesprochen wird, geht diese – vom Umweltsenat ignorierte – Argumentation natürlich ins Leere. Die bloße Zustellung eines Bescheides an eine Nichtpartei kann – wie der VwGH schon mehrmals judiziert hat – niemals Parteistellung und damit Berufungslegitimation begründen (VwGH 18.1.1994, 91/07/0142; 19.5.1994, 93/07/0165; 19.4.2001, 99/06/0036).\\Ist eine Bescheidzustellung tatsächlich nicht erfolgt, muss davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer (vermutlich durch die durch § 3 Abs 7 UVP-G vorgeschriebene Information der Öffentlichkeit über den Entscheidungsinhalt) Kenntnis vom Bescheidinhalt erlangt hat und, aufgrund dieser Kenntnis, Berufung beim Umweltsenat erhoben hat. Eine Vorgehensweise, die für (gegebenenfalls übergangene) Verfahrensparteien durchaus zulässig ist, an einer tatsächlich mangelnden Parteistellung des Rechtsmittelwerbers (und damit der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung) aber nichts ändern würde.\\Vom Umweltsenat wurde nunmehr erstmals nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „Mellor“ geprüft, ob durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht Parteistellung der Nachbarn gem § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G begründet hätte werden können. Die Diskussion um diese Frage hat durch die aktuelle EuGH-Rechtsprechung neuen Zündstoff erhalten. Im Wesentlichen enthält das Urteil „Mellor“ die Aussage, dass im Zusammenhang mit einer Einzelfalluntersuchung, ob eine UVP-Pflicht eines Projektes (des Anhanges II der Richtlinie) besteht, der betroffenen Öffentlichkeit zumindest auf Antrag die Entscheidungsgründe mitgeteilt werden müssen, um einen effektiven Zugang zu einem Überprüfungsverfahren unter den Voraussetzungen des Art 10a UVP-RL zu ermöglichen. Die Einschlägigkeit des Art 10a UVP-RL wird demnach vorausgesetzt. Dieser Artikel fordert für die „betroffene Öffentlichkeit“, zu der auch Nachbarn iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G zu zählen sind, Rechtsschutz vor einer unabhängigen und unparteiischen Stelle.\\Der Umweltsenat sieht aber nach wie vor keinen Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen und eine Berufungslegitimation der Nachbarn in Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G anzunehmen. Der erforderliche Rechtsschutz sei (Berger, RdU, U&T 2009, 66 folgend) durch eine komplizierte Konstruktion gegeben. Demnach soll es – trotz negativem Feststellungsbescheid wie im gegebenen Fall – auch für „potentielle Parteien“, also solche, die im Falle eines UVP-Genehmigungsverfahrens etwa Nachbar- und damit Parteistellung hätten, im sonstigen materiengesetzlichen Verfahren (gegebenenfalls auch trotz mangelnder Parteistellung in diesen Verfahren) möglich sein, eine UVP-Pflicht einzuwenden und solcherart die Durchführung einer „de-facto-UVP“, somit eine UVP unmittelbar aufgrund der Richtlinie, in einem anderen materiengesetzlichen Genehmigungsverfahren zu initiieren. Um Art 10a UVP-RL zu entsprechen, muss dieser Gedanke wohl folgendermaßen fortgesetzt werden: Sollte eine solche de-facto-UVP nicht durchgeführt werden, sich auch die Materienbehörden gegen eine UVP-Pflicht entscheiden (negative Screeningentscheidung), so muss der abschließende Bescheid des Verfahrens für die betroffene Öffentlichkeit bis zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht (letztlich meist VwGH) bekämpfbar sein. Auf diese Art wäre ein ausreichender Rechtsschutz iSd Art 10a UVP-RL gegeben.\\Wie ist nun dieser im Schrifttum wie vom Umweltsenat vorgeschlagene Lösungsansatz zu bewerten?\\Die betroffene Öffentlichkeit ist vielfach auch im materiengesetzlichen Verfahren mit demselben Problem konfrontiert wie im Screeningverfahren: der mangelnden Parteistellung! Nicht in allen materiengesetzlichen Verfahren haben nämlich – wie schon vielfach in der Literatur aufgezeigt wurde – sämtliche Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit iSd UVP-RL Parteistellung. Dies gilt zum Teil auch für Nachbarn (zB Krtn StraßenG, Oö NaturschutzG), insbesondere aber natürlich für NGO (und gegebenenfalls Bürgerbeteiligungen). Bloßen Parteien eines potentiellen UVP-Verfahrens steht es aus rein österreichischer Sicht nach überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232; 28.6.2005, 2003/05/0089; 20.2.2007, 2005/05/0016; das in der Entscheidung zitierte verwaltungsgerichtliche Erkenntnis 20.3.2003, 2000/03/0004 stellt einen – lediglich impliziten – „Ausreißer“ dar) nämlich nicht zu, in Genehmigungsverfahren nach sonstigen Verwaltungsvorschriften den Einwand der UVP-Pflicht zu erheben. Auch hier müsste also in vielen Fällen – wie vom Umweltsenat in der gegenständlichen Entscheidung erwogen – erst durch Kunstgriff auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie eine Möglichkeit zur Bekämpfung der Entscheidung geschaffen werden (vergleichbar das vom Umweltsenat herangezogene Judikat VwGH 26.3.2008, 2008/03/0020). Der Verweis auf die in den materiengesetzlichen Verfahren eingeräumten Rechte kann also kein generell durchgreifendes Argument dafür sein, das für die Gewährung des geforderten Rechtsschutzes in den sonstigen Verwaltungsverfahren spricht.\\Immer wieder wird angeführt, dass Art 10a UVP-RL es den Mitgliedstaaten überlässt, autonom festzulegen, in welchem Verfahrensstadium Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die die Bestimmung über die Öffentlichkeitsbeteiligung der UVP-RL gelten, vor einer unabhängigen und unparteiischen Stelle angefochten werden können. Aus unionsrechtlicher Sicht besteht daher keine Verpflichtung, diese Anfechtungsbefugnis bereits im eigentlichen Feststellungsverfahren zu eröffnen; sie kann auch außerhalb davon in sonstigen materiell-rechtlichen Genehmigungsverfahren eingeräumt werden. Dies ist zutreffend, zumindest wenn der Gesetzgeber eine solche Entscheidung treffen sollte. Die Argumentation geht aber ins Leere, wenn der Gesetzgeber diesbezüglich untätig bleibt. Es wurde eben keine Zuständigkeit durch den österreichischen Gesetzgeber normiert, die Entscheidung durch den Mitgliedsstaat selbst nicht getroffen. Egal, ob der negative Feststellungsbescheid selbst bekämpft werden soll oder der Rechtsschutz im materiengesetzlichen Verfahren gewährt wird, in beiden Varianten muss unmittelbar auf die Richtlinie zurückgegriffen werden (sei es bei ersterem zur Einräumung einer Berufungslegitimation im Feststellungsverfahren oder bei zweiterem zur Durchführung der de-facto-UVP und gegebenenfalls zur Einräumung der Berufungslegitimation bei bloß potentiellen Parteien). Das Unionsrecht ist in beiden Fällen zumindest in dieser Hinsicht mangelhaft umgesetzt worden, eine konkrete Entscheidung in die eine oder andere Richtung, wann eine Screeningentscheidung durch die betroffene Öffentlichkeit bekämpft werden soll, der österreichischen Rechtslage nicht entnehmbar.\\Die Begründungen, mit denen eine Berufungsmöglichkeit schon im Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G regelmäßig abgelehnt und die betroffene Öffentlichkeit hinsichtlich ihres Rechtsschutzes auf sonstige Verwaltungsverfahren, basierend auf den Materiengesetzen, verwiesen werden, sind demnach nicht schlüssig.\\Es gibt aber eine Reihe von Argumenten, die gegen die im Bescheid des Umweltsenates vertretene Vorgehensweise des Rechtsschutzes im Materienverfahren“ sprechen. Irritierend ist jedenfalls, dass nicht klar ist, in welchem materiengesetzlichen Verfahren und durch welche Behörde genau die de-facto-UVP stattfinden soll. Im zuerst durchgeführten? Bei allen? Soll es gar im Ermessen der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit stehen, zu entscheiden, in welchem Verfahren die UVP-Pflicht releviert wird? Eine solche Unklarheit bzw Wahlmöglichkeit des Rechtsschutzsuchenden ist jedenfalls rechtspolitisch fragwürdig, sie erscheint aber auch positiv-rechtlich nicht haltbar.\\Unionsrechtlich scheint vordergründig sowohl der Rechtsschutz im Screeningverfahren sowie auch in den sonstigen materiengesetzlichen Verfahren zulässig. Und zweifellos könnte sich der (Verfassungs-)Gesetzgeber im Zuge einer Umsetzung der Richtlinie für eine der beiden Varianten entscheiden. In beiden Fällen wäre letztlich Rechtsschutz durch eine unabhängige und unparteiische Stelle iSd Art 10a UVP-RL gewährleistet. Nun wurde die Richtlinie aber hinsichtlich Art 10a nicht ordnungsgemäß umgesetzt und eine Entscheidung in der geforderten Art vom Gesetzgeber nicht getroffen. In beiden Lösungsvorschlägen müsste – wie dargestellt – unmittelbar auf die Richtlinie zurückgegriffen werden.\

\Das Unionsrecht tritt grundsätzlich zu den Zuständigkeits- und Verfahrensnormen des innerstaatlichen Rechts. Sind diesbezüglich konkrete Regelungen nicht vorhanden (was mit der mangelhaften Umsetzung häufig einhergeht), so muss wohl die, im Regelungszusammenhang gesehen, sachnächste und damit geeignetste Behörde zum Zug kommen. Lässt sich anhand der Merkmale der Richtlinie keine solche ermitteln, ist die Richtlinie in dieser Hinsicht nicht bestimmt genug für einen unmittelbaren Vollzug (so schon im vergleichbaren Zusammenhang treffend Holoubek, Rechtsschutzpraxis in Vergabesachen, ecolex 1997, 200). Das materielle Unionsrecht soll sich solcherart möglichst harmonisch in das nationale Recht einfügen. Der Regelinstanzenzug in den gegenständlichen Verfahren führt zum Umweltsenat, der grundsätzlich als Berufungsinstanz in UVP-Angelegenheiten eingerichtet ist und die Anforderungen der Richtlinie (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit) an eine Rechtsmittelinstanz erfüllt. Nach § 3 Abs 7 UVP-G berufungsberechtigte Parteien wie etwa der Projektwerber können einen Feststellungsbescheid beim Umweltsenat bekämpfen. Dies lässt an der Qualifikation des Umweltsenats als sachnächste Instanz nicht mehr zweifeln. Demzufolge käme es zu einer Ergänzung der Zuständigkeiten, gestützt auf die unmittelbar anwendbare Richtlinie. Zudem verlangt ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zur Durchsetzung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte. Entsprechend dem Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz ist dabei sicherzustellen, dass ein solcher Rechtsschutz nicht weniger günstig als in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall ausgestaltet ist und dadurch dessen Wirksamkeit gemindert wird [siehe etwa EuGH 14.12.95, C-312/93 (Peterbroek Rn 12, 24.9.02, C-255/00 Grundig Italia Spa) Rn 33; 21.2.2008, C-426/05 (Tele2 Telecommunication GmbH) Rn 57]. Diesem Prinzip widerspricht es wohl den Rechtsschutz hinsichtlich der Entscheidung, dass ein bestimmtes Vorhaben nicht der UVP-Pflicht unterliegt, in sonstige materiengesetzliche Verfahren zu verweisen. Ein Vergleich eines innerstaatlich geregelten Sachverhaltes (Rechtsmittelwerber ist eine Partei des Feststellungsverfahrens gem § 3 Abs 7 UVP-G, Berufung an Umweltsenat) zu einem innerstaatlich nicht geregelten Sachverhalt (Rechtsmittelwerber ist ein Nachbar und somit keine Partei des Feststellungsverfahrens gem § 3 Abs 7 UVP-G, Rechtsschutz in einem sonstigen Verwaltungsverfahren) zeigt: Im Widerspruch zum dargelegten unionsrechtlichen Grundsatz steht nicht nur eine voraussichtlich bedeutend längere Verfahrensdauer (das gegenständliche Verfahren soll dabei nicht beispielhaft sein), sondern auch, dass nicht nur die Frage, ob eine UVP durchzuführen ist, sondern auch die UVP selbst (als de-facto-UVP) oft von einer fachfremden (Bau-, Gewerbe-, Wasserrechtsbehörde oder dgl) und somit meist weniger kompetenten Behörde durchzuführen ist. Von einem gleichwertigen Rechtsschutz kann in diesem Fall nicht mehr die Rede sein.\\Aus unionsrechtlicher Sicht scheint es demnach vorgegeben, eine Berufung auch der betroffenen Öffentlichkeit an den Umweltsenat schon im Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G zuzulassen.\\Die Unklarheiten hinsichtlich der Vollzugszuständigkeiten bei der vom Umweltsenat vorgeschlagenen Variante stoßen aber vor allem auch auf verfassungsrechtliche Bedenken: Schließlich gebietet es der Grundsatz des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter gem Art 83 Abs 2 B-VG, dass hinreichend klar sein muss, wer zuständige Behörde ist. Auch wenn sich die gegenständliche Zuständigkeit nicht aus dem nationalen Recht ableiten lässt, sondern auf der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie gründet, so ist doch davon auszugehen, dass, wenn sich zwei taugliche unionsrechtliche Wege eröffnen – ein verfassungskonformer und ein verfassungswidriger – der verfassungskonforme Weg gewählt werden muss. Insofern gilt der Grundsatz der doppelten Bindung auch für die Ebene der Vollziehung aufgrund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts.\Zudem muss aus verfassungsrechtlicher Sicht beachtet werden, dass die Durchführung einer de-facto-UVP in einem bundesbehördlichen Verfahren zu einer Kompetenzwidrigkeit im Vollzug führen kann, ist doch die Durchführung einer UVP gem Art 11 Abs 1 Z 7 UVP-G Landesangelegenheit. Auch hier kann das Argument der doppelten Bindung bemüht werden. Gibt es zwei Möglichkeiten, dem Unionsrecht Genüge zu tun – die Vollziehung durch eine kompetenzkonforme Behörde oder eine kompetenzfremde – so muss der verfassungskonformen Lösung der Vorzug gegeben werden. Die von der Bundesverfassung vorgegebene Zuordnung der Vollzugsaufgaben kann auch bei der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht nicht unterlaufen werden (VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156) ohne eine verfassungswidrige Unzuständigkeit zu begründen.\

\Basierend auf den dargelegten Argumenten scheint es – entgegen der Auffassung des Umweltsenates – rechtlich geboten, der betroffenen Öffentlichkeit und somit auch Nachbarn wie im zugrundeliegenden Fall unmittelbar aufgrund der Richtlinie ein Berufungsrecht an den Umweltsenat im Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G einzuräumen. Und dies konsequenterweise ohne am vorherigen Screeningverfahren in irgendeiner Art beteiligt zu sein. Dies mag aus österreichischer Sicht zwar befremdlich sein, entspricht aber den geforderten Mindesterfordernissen der UVP-RL, ein „Mehr“ kann unmittelbar aufgrund der Richtlinie nicht eingeräumt werden und ist aus unionsrechtlicher Sicht auch nicht notwendig [vgl EuGH 15.10.2009, C-263/08 (Djurgarden-Lilla); ferner EuGH 21.2.2008, C-426/05 (Tele2 Telecommunication GmbH) Rn 52, darauf stützend VwGH 26.3.2008, 2008/03/0020, der eine Parteistellung aber für erforderlich hält; dem kann mE aber nicht gefolgt werden; es ist nicht ersichtlich, inwiefern Parteistellung im ursprünglichen Verfahren die Effektivität des Rechtsschutzes – vorausgesetzt, alle Entscheidungsgründe sind zugänglich – beeinträchtigen sollte; allenfalls kann lediglich die Tatsache, dass ein Rechtsmittel erhoben werden muss, beeinflusst werden, da die Entscheidung schon erstinstanzlich zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers hätte ausfallen können]. Entschließt sich der Gesetzgeber, seine Untätigkeit bei der Umsetzung zu korrigieren, so kann er natürlich auch eine entsprechende Parteistellung vorsehen [vgl EuGH 21.2.2008, C-426/05 (Tele2 Telecommunication GmbH) Rn 52]. Der Umweltsenat entspricht den geforderten Kriterien einer Rechtsmittelinstanz iSd Art 10a UVP-RL, weshalb den Anforderungen der RL damit Genüge getan ist. Eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den VwGH ist unionsrechtlich nicht mehr gefordert und kann unmittelbar basierend auf dem Unionsrecht auch nicht ermöglicht werden.\\b. Gemeinde St. Margarethen \\Die Gemeinde St. Margarethen gründet ihre Parteistellung und damit Berufungslegitimation auf ihre Position als Standortgemeinde, schließlich sollte ursprünglich ein Teil des Projektes auf einem in der Gemeinde St. Margarethen befindlichen Grundstück realisiert werden. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde das Vorhaben aber dergestalt abgeändert, dass eben dieses Grundstück der Gemeinde St. Margarethen nicht mehr in Anspruch genommen werden und die Bauführung auf ein Grundstück der Gemeinde Hofstätten beschränkt werden sollte. Nichtsdestotrotz sah die Gemeinde St. Margarethen ihre Parteistellung und damit ihre Berufungslegitimation gewahrt, da vom Vorhabensbegriff gem § 2 Abs 2 UVP-G nicht nur bauliche Anlagen oder sonstige Eingriffe in die Natur und Landschaft umfasst sind, sondern auch sämtliche damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen. Inwiefern dies für die Gemeinde St. Margarethen zutreffen soll, bleibt unerörtert. Auch aus der vorgebrachten Tatsache, dass eine Entfernung von weniger als 300 Meter das Vorhaben vom nächsten Siedlungsgebiet der Gemeinde St. Margarethen trennt, lässt sich diesbezüglich nichts gewinnen. Völlig zu Recht geht der Umweltsenat also davon aus, dass St. Margarethen nicht mehr als Standortgemeinde iSd § 3 Abs 7 UVP-G qualifiziert werden kann. Auch die von der Gemeinde St. Margarethen angedeutete trotzdem gegebene Betroffenheit ändert nichts an dieser Beurteilung. § 19 Abs 3 UVP-G unterscheidet expressis verbis doch gerade zwischen Standortgemeinden und unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können. Eine solche Betroffenheit mag also nicht die Qualifikation als Standortgemeinde begründen und damit die Parteistellung im Screeningverfahren, wohl aber eine Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren selbst.\\Ebenso wie die Nachbarn iSd § 19 Abs 1 Abs 1 UVP-G sind angrenzende, von den Umweltauswirkungen betroffene Gemeinden wie im gegenständlichen Fall die Gemeinde St. Margarethen im Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht rechtsschutzlos gestellt und erst im UVP-Verfahren Partei. Es bleibt zu überlegen, ob solche Gemeinden nicht auch „betroffene Öffentlichkeit“ iSd UVP-RL sind und obige Überlegungen zur Nachbarstellung im Screeningverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G auch auf diesen Fall übertragen werden können. Definitionsgemäß (Art 2 Abs 2 UVP-RL) ist nämlich „Öffentlichkeit“ jede „natürliche oder juristische Person[..] und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen“. Zweifellos handelt es sich bei Gemeinden um (streng genommen sogar vom Staat verschiedene) juristische Personen. „Betroffene Öffentlichkeit“ ist „jene „von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“. Abstrakt gesehen kann eine angrenzende, betroffenen Gemeinde iSd §19 Abs 3 UVP-G ähnlich wie Bürgerinitiativen gem § 19 Abs 4 UVP-G als Vereinigung betroffener natürlicher Personen gesehen werden und eine Qualifikation als „betroffene Öffentlichkeit“ erscheint durchaus rechtfertigbar. Diesfalls müsste auch einer angrenzenden betroffenen Gemeinde wie St. Margarethen eine Berufungslegitimation (und obiger Begründung zufolge nur diese) im Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G eingeräumt werden. Demnach wäre die Stellung der Gemeinde St. Margarethen während des Berufungsverfahrens gekippt von einer vollwertigen Partei zur bloßen Berechtigten zur Rechtsmittelerhebung. Eine Zurückweisung mangels Berufungslegitimation wäre folglich rechtswidrig.\\Durch die einschlägige Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Mellor“ wurde die Möglichkeit aufgetan, sich neu mit der Problematik der Stellung der betroffenen Öffentlichkeit im Screeningverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G auseinanderzusetzen und gegebenenfalls einen neuen Weg in dieser Hinsicht zu beschreiten. Mit der Zurückweisung der Berufungen mangels Beschwerdelegitimation hatte der Umweltsenat eine erwartungsgemäße und bequeme Entscheidung getroffen und hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Es bleibt abzuwarten, ob der VwGH den Mut beweisen wird, alte Ansichten hinter sich zu lassen.

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