Der US hat mit seiner vielbeachteten E vom 26. 8. 2013, US 3A/2012/19-51 das Murkraftwerk Graz genehmigt.\ \ Die E ist über den Anlassfall hinaus von Bedeutung, enthält sich doch als eine der ersten E grds Ausführungen zum Verhältnis von Wasserrecht (insb § 104a), Energieversorgung zum Artenschutz.\ \ Wichtigste Kernaussagen der E:\ \ Interessensabwägung nach ForstG, § 104a Abs 2 WRG und Stmk NSchG: Zusätzliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die in das öffentliche Netz eingespeist wird, sind im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und dienen dem öffentlichen Interesse der gesicherten inländischen Energieversorgung.\ \ • Wasserrecht: beim „Kriterienkatalog“ handelt es sich nicht um eine für den Umweltsenat verbindliche Rechtsquelle.\ \ • Wasserrecht: Fischabstiegshilfen sind nicht Stand der Technikunddürfen daher nicht vorgeschrieben werden.\ \ • Naturschutz/Artenschutz: projektgemäßes Einfangen und Umsiedeln geschützterTierarten: das artenschutzrechtliche Verbot des „Fangens“ geschützter Tierarten verbiete tnicht, Individuender artgeschützter Arten zufangen und diese ohne schuldhafte Säumnis an einem „Zielort“ freizulassen. Projektgemäße bzw auflagenförmig vorgeschriebene Umsiedlungsmaßnahmen lösen daher dieses artenschutzrechtliche Verbot nicht aus.\ \ (Paul Reichel, NHP Salzburg)
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