Der OGH hat mit E vom 14. 9. 2010, 1 Ob 139/10p ausgesprochen, dass auch unter Berücksichtigung der RL 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Anrainer einer öffentlichen Straße kein subjektives Recht auf behördliche Maßnahmen haben, welche die Einhaltung der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung zum Zweck der Lärmvermeidung garantieren. Eine Amtshaftung aufgrund der Unterlassung solcher Maßnahmen sei ausgeschlossen. Auch nachbarrechtliche Unterlassungs- oder Ausgleichsansprüche bestehen nicht. Der Kläger im Anlassverfahren bewohnt ein Einfamilienhaus in Wien. An der Grundstücksgrenze verläuft eine Landes- bzw Gemeindestraße, die als öffentliches Gut im Eigentum der beklagten Stadt Wien steht. Die Straße im Bereich des Hauses des Klägers ist Teil einer Tempo 30-Zone. Gestützt auf das Nachbar- und das Amtshaftungsrecht begehrte der Kläger von der Beklagten die Unterlassung von Immissionen durch Straßenlärm, soweit dieser von schneller als 30 km/h fahrenden Kfz verursacht wird, und den Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Schallschutzfenstern und einer Klimaanlage. Weiters war das Klagebegehren auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aufgrund der genannten Lärmimmissionen gerichtet. Nachdem schon die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, wies nunmehr (auch) der OGH die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
top of page
25./26.09.2024
26.11.2024
05.12.2024
PARTNER
TERMINE
SPONSOREN
KATEGORIEN
bottom of page