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LVwG Steiermark zur Antragslegitimation bei Agri-PV-Projekten

Die Steiermark hat im Jahr 2023, mit der Erlassung des SAPRO Solarenergie (LGBl. Nr. 52/2023), einen wichtigen Schritt zur Erreichung des Zieles einer bilanziell 100-prozentigen heimischen Stromversorgung aus erneuerbaren Energiequellen bis zum Jahr 2030 gesetzt. Aufgrund der begrenzten Wasserkraftpotentiale an den steirischen Flüssen, soll der Fokus neben der Windkraft verstärkt auf die Nutzung von Solarenergie in Form von Photovoltaik-Freiflächenanlagen gelegt werden. Mit dem SAPRO Solar wurden daher überörtliche Widmungsfestlegungen in Form von Vorrangzonen im Nahbereich von Umspannwerken bzw. Einspeisepunkten in das Hochspannungsnetz, Ausschlusszonen und Kriterien für die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland für Solarenergieanlagen im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegt.


Zur Vermeidung von Raumnutzungskonflikten soll dabei insbesondere auch die Errichtung und der Betrieb von Agri-Photovoltaikanlagen forciert werden. Diese Nutzungsform ermöglicht die Doppelnutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, welche sowohl für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, als auch für die Energieproduktion aus Solarenergie genutzt werden kann.


Eine Entscheidung des LVwG Steiermark aus dem Herbst 2023, zur Frage der Antragslegitimation für die Errichtung derartiger Anlagen, sorgt nun für Aufregung (18.9.2023, 50.38-1860/2023-13). Ausgangssachverhalt des Verfahrens waren baurechtliche Genehmigungsanträge für die Errichtung von mehreren Agri-Photovoltaikanlagen außerhalb etwaiger Vorrang- oder Sondernutzungszonen im Freiland. Unter Bezugnahme auf die in § 2 Abs. 1 Z 1 StROG 2010 normierte Legaldefinition der Agri- Photovoltaikanlage, wonach es sich dabei um eine Anlage handelt, die „im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet ist“, hielt das Gericht fest, dass der Projektwerber selbst im Verfahren das Vorliegen eines (eigenen) land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen habe. Da die projektwerbende Gesellschaft diesen Nachweis nicht erbringen konnte, wurden die Genehmigungsanträge abgewiesen.


Die Problematik dieser Entscheidung liegt nun in der praktischen Umsetzung. Eine Verfestigung dieser Rechtsauslegung hätte zur Folge, dass die Verwirklichung von Agri-Photovoltaikprojekten in der Steiermark ausschließlich land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten wäre, was eine massive Reduktion der Projekte zur Folge hätte. Aus Sicht der Autoren ist hierbei jedoch zu differenzieren: Liegt für die projektierte Fläche keine überörtliche- oder örtliche Sondernutzungsausweisung vor, erscheint die Rechtsansicht des LVwG Steiermark nachvollziehbar. Handelt es sich hingegen um großflächigere Projekte, für die ohnehin eine Ausweisung als Sondernutzungsfläche notwendig ist, würde diese Rechtsansicht einen Systembruch im steiermärkischen Raumordnungsrecht darstellen. Die dafür einschlägige Bestimmung in § 33 StROG 2010, unterscheidet im Freiland nämlich explizit zwischen den Nutzungsmöglichkeiten, die ausschließlich im Rahmen einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zulässig sind (vgl. Abs. 4) und jenen Flächen oder Gebieten, die als Sondernutzung festgelegt wurden (vgl. Abs. 3). Eine Ausweitung der Rechtsansicht des LVwG Steiermark auf großflächige Anlagen (> 0,5 ha) würde zu einer Vermischung dieser beiden Tatbestände führen.


Im Ergebnis bleibt für Projektwerber eine erhöhte Rechtsunsicherheit. Eine Klarstellung bzw. gegebenenfalls eine legistische Anpassung der Legaldefinition wäre daher dringend geboten.

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