Das BVerwG (E W155 2000182-1/5E v 24. 2. 2014) hat vor kurzem entschieden, dass für das beantragte Projekt Logistikzentrum Ebergassing (Vertrieb von Waren) keine UVP-Pflicht besteht. Die Entscheidung ist über den Anlassfall hinaus von Bedeutung.
\
Das Gericht hat sich dabei intensiv mit dem Tatbestand des Anh I Z 18 lit c (Gewerbe- und Industriepark) auseinandergesetzt, und dem Schrifttum folgend, verneint, dass im Anlassfall der Anwendungsbereich der Z 18 lit c eröffnet sei; daher bestehe keine UVP-Pflicht für das gegenständliche Projekt (die Beschwerden der mitbeteiligten Parteien wurden abgewiesen). „Die Logistikzentrum Ebergassing GmbH schafft zwar eine konkrete Infrastruktur, diese dient ausschließlich dem Zweck der Durchführung bzw. Organisation der Belieferung von Lebensmittelketten mit Lebensmittel – sohin ausschließlichen dem eigenen Betriebszweck. Es gibt keinen Anhaltspunkt im Verfahrensakt noch in den Projektsunterlagen dafür, dass die Logistikzentrum Ebergassing GmbH oder ein Dritter als Standortorganisator mehrere Betriebe führen will und die für einen Gewerbepark erforderlichen Voraussetzungen wahrnimmt oder wahrnehmen wird.“ Im Übrigen wurden im Anlassfall die Schwellenwerte der Z 18 lit c (25 ha) nicht erreicht.
\
Weiters hält das Gericht fest: „Es gibt keinen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass die Errichtung eines Industrie/Gewerbeparks geplant ist und hier die Umsetzung eines Gesamtvorhabens in Teilschritten stattfindet und das Logistikzentrum Beginn der Umsetzung dieses Projektes ist. Es kann nur das eingereichte Projekt in seinem Umfang beurteilt werden. Nicht beurteilt werden können ungewisse in der Zukunft liegende mögliche Projekte. Vorhaben, hinsichtlich derer noch kein Verfahren anhängig ist, sind nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechenden Genehmigungsantrag noch keine Aussage über deren umweltrelevanten Merkmale getroffen werden kann (Ennöckl/N.Raschauer, ÖZW 2007, 22). Die mögliche künftige Nutzung einer noch als Grünland/Grünlandfreihaltefläche ausgewiesen Fläche rechtfertigt nicht die Einbeziehung dieser Flächen in die Berechnung des nach Anhang 1 Z 18 lit c UVP-G erforderlichen Schwellenwertes von 25 ha. Bei einem Vorhaben ist nur jener Flächenbedarf anzurechnen, welcher auch tatsächlich verwendet wird (US 9/1999/7 12.4.2000)„.
\
Von Interesse ist abschließend auch folgende Feststellung: „Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass auf Grund dieses Urteils ungeachtet von Schwellenwerten jedenfalls die Umweltauswirkungen durch Projekte geprüft werden muss, ist entgegenzuhalten, dass diese Prüfung nur bei mit der UVP-RL unvereinbaren Schwellenwerte zu erfolgen hat. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der für Projekte nach Z 18 lit c UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert von 25 ha mit der Verpflichtung aus Art 2 Abs. 1 und Art 4 Abs. 3 UVP-RL unvereinbar wäre. Aber die Frage der Vereinbarkeit der Schwellenwerte stellt sich hier gar nicht, weil nicht einmal ein UVP-pflichtiger Tatbestand vorliegt, dessen Schwellenwertfestsetzung zu beurteilen wäre.“
\
Im Übrigen wurde die ordentl Revision für unzulässig erklärt.