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Peter Sander

Liegenschaftseigentümer wird durch Auflösung des Mietvertrags nicht zum Anlageninhaber (AWG 2002)

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Der Bf ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Eigentümers zweier Liegenschaften in Wien, auf denen seit dem Jahr 1985 aufgrund eines Mietvertrages mit einem Dritten eine – auch auf gefährliche Abfälle bezogene – Abfallbehandlungsanlage betrieben wurde. Nach Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Anlagenbetreibers und dessen Löschung aus dem Firmenbuch wurde anlässlich einer Revision diverse Missstände va hinsichtlich der Lagerung von Abfällen sowie Gefahr im Verzug konstatiert, weshalb dem als Anlageninhaber angesehenen Liegenschaftseigentümer (der Bf) gem § 62 Abs 4 AWG 2002 im Wege unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die unverzügliche Durchführung bestimmter (Sofort-)Maßnahmen aufgetragen wurde. Da er diesen Anordnungen keine Folge leistete, wurden die Maßnahmen im Auftrag des LH von Wien gem § 62 Abs 4 AWG 2002 im Wege der Ersatzvornahme am 30. und 31. 5. 2006 durchgeführt. Die dagegen vom Liegenschaftseigentümer gem Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG eingebrachte Maßnahmenbeschwerde wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 11. 1. 2007 als unbegründet abgewiesen. Diesen Bescheid hob der VfGH mit Erkenntnis vom 15. 12. 2008, B 340/07, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf. Mit (Ersatz-)Bescheid des UVS vom 3. 3. 2009 wurde die Maßnahmenbeschwerde erneut als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie „auf Beachtung der Bindungswirkung gem § 87 Abs 2 VfGG behauptet wird (VfGH 8. 10. 2009, B 508/09). Aus den Entscheidungsgründen des Gerichtshofes:\ \ \

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1.) Bindung der Behörde gem § 87 Abs 2 VfGG: Gemäß § 87 Abs 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dann, wenn der VfGH einer Beschwerde stattgegeben hat, im betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Behörde ist also bei Erlassung des Ersatzbescheides an die vom VfGH im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden. Diese Verpflichtung der Behörde besteht für die die Aufhebung des Bescheides tragenden Gründe bzw die zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen des VfGH. Die Bindung erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl zB VfSlg 14.898/1997, 16.651/2002, 17.154/2004).

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2.) Vorerkenntnis: In seinem Erkenntnis VfGH 3. 12. 2008, B 1702/07, – auf dessen Entscheidungsgründe im hier relevanten Erkenntnis VfGH 15. 12. 2008, B 340/07, verwiesen wird – hat der VfGH ua wörtlich ausgeführt: „… § 62 AWG 2002 regelt in seinen Abs 2 bis 4 den behördlichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands im Fall eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen in Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Anlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen (Abs 4). Adressat einer Anordnung nach dieser Vorschrift kann somit nur der Anlageninhaber sein; der Begriff des ‚Inhabers‘ einer Anlage wird im Gesetz nicht näher definiert, aber durchgängig für diejenige (physische oder juristische) Person verwendet, welche die Anlage betreibt oder zumindest die Sachherrschaft über die Anlage hat (vgl Erläut zur RV 984 BlgNR 21. GP, 87, 103; ferner VwGH 13. 12. 2007, 2006/07/0084). … Die Annahme der belangten Behörde, dass der Grundstrückseigentümer nach Wegfall der Anlagenbetreiberin zufolge Konkurses und nachfolgender Löschung aus dem Firmenbuch aufgrund seiner Rechtsposition als Eigentümer des Betriebsgrundstückes und vormaliger Bestandgeber der früheren Anlagenbetreiberin zum Inhaber der Anlage geworden ist, lässt aus folgenden Erwägungen eine nachvollziehbare Begründung vermissen: Wie oben dargelegt (…), bejaht der UVS die Richtigkeit der Einstufung des (verstorbenen) Grundstückseigentümers (und Rechtsvorgängers des Bf) als Anordnungsadressat zunächst unter Hinweis auf ein Erkenntnis des VwGH (demzufolge der Begriff des Anlageninhabers nach dem AWG den Vorschriften nach der GewO nachgebildet sei) und unter Verweis auf die (Erläuterungen zur) RV zum AWG 2002 zum Begriff des ‚Inhabers‘, ohne auszuführen, welche Schlussfolgerungen sich daraus für die hier entscheidende Frage der Anlageninhabereigenschaft des Eigentümers der Betriebsliegenschaft ergeben. Der bloße Verweis auf die Gesetzesmaterialien genügt zur Begründung dessen Anlageninhabereigenschaft indes nicht. Schon deshalb fehlt dem angefochtenen Bescheid eine plausible Begründung für die Annahme, dass der Grundstückseigentümer nur zufolge seiner Stellung als Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Behandlungsanlage befindet, (unabhängig von seinem Willen) zum Anlageninhaber iSd § 62 Abs 4 AWG 2002 geworden ist.

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Auch die im angefochtenen Bescheid weiters angestellten Überlegungen zur Beendigung von Bestandverhältnissen nach den Regeln des Privatrechts vermögen weder für sich noch iVm den übrigen Ausführungen eine tragfähige Grundlage für die Annahme des Überganges der Anlageninhaberschaft auf den Grundstückseigentümer zu liefern. Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang zudem verabsäumt, sich mit dem durchgängigen (und in der Maßnahmenbeschwerde hervorgehobenen) Vorbringen des Eigentümes  bzw des Bf, wonach der Grundstückseigentümer die Anlage nie betrieben und auch niemals den Willen gehabt habe, diese Anlage zu betreiben oder als eigene Sache innezuhaben, auseinanderzusetzen. Anders als die belangte Behörde meint, wurde der Liegenschaftseigentümer nicht durch die bloße Beendigung des Mietverhältnisses zum Anlageninhaber. … Daraus erhellt, dass sich der UVS bei Bejahung der Zulässigkeit der Heranziehung des Liegenschaftseigentümers als Anlageninhaber – aus der Sicht des VfGH – auf keine hinreichend plausiblen Begründungselemente zu stützen vermochte und wesentliche Argumente der Maßnahmenbeschwerde übergangen hat. Dies fällt bei einer Entscheidung über einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit weit reichenden Folgen (wie hier) besonders ins Gewicht. Dem UVS ist deshalb insoweit (objektive) Willkür vorzuwerfen.“

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3.) Betreiberwille maßgeblich: Die belangte Behörde ist im fortgesetzten Verfahren ihrer aus § 87 Abs 2 VfGG erfließenden Verpflichtung nicht nachgekommen: Nach den dargelegten Überlegungen des VfGH kann der (von der Maßnahme betroffene) Eigentümer des Betriebsgrundstückes (und unmittelbare Rechtsvorgänger der bf Verlassenschaft)  – dem nach der Aktenlage stets der Wille zum Betrieb der Anlage gefehlt hat – nach einvernehmlicher Auflösung des Bestandvertrages nicht bereits aufgrund dieser Rechtsposition als Liegenschaftseigentümer und Vermieter des Betriebsareals eo ipso zum Inhaber der Anlage und damit zum Normadressaten des § 62 Abs 4 AWG 2002 geworden sein. Der Begründung des angefochtenen (Ersatz-)Bescheides zufolge stellt die belangte Behörde jedoch im Kern wieder (nur) auf die zivilrechtlichen Regelungen über die Innehabung ab. Sie vertritt nämlich – unter Missachtung des genannten Erkenntnisses des VfGH – die (verfehlte) Rechtsauffassung, dass (schon) das Eigentum am Betriebsgrundstück nach Beendigung des Bestandverhältnisses (über die Vermietung der Liegenschaft) den Übergang der Inhabereigenschaft in Bezug auf die (vom Bestandnehmer auf dem gemieteten Areal errichteten und betriebenen) Behandlungsanlage gem § 62 Abs 4 AWG 2002 bewirkt habe und es auf den Betreiberwillen des Liegenschaftseigentümers  für dessen Qualifikation als Anlageninhaber nach dem AWG 2002 nicht ankomme. Mit dieser Argumentation setzt sich die belangte Behörde über die oben dargelegte bindende Rechtsansicht des VfGH hinweg, wonach der Grundstückseigentümer eben nicht eo ipso nur durch „Zurückfallen“ des vermieteten Betriebsgrundstückes an ihn – ohne jeden Betriebswillen und ohne die Übernahme der Anlage in die eigene Gewahrsame festzustellen – zum Inhaber der auf dem Areal vom (untergegangenen) Bestandnehmer erbauten, in der Folge betriebenen Anlage geworden ist.

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Die belangte Behörde verkennt insgesamt das (geschlossene) Haftungssystem des AWG 2002 (insb §§ 62, 73, 74 AWG): Dies zeigt auch ein Blick auf die Vorschrift des § 74 AWG 2002. Würde nämlich – wie die belangte Behörde annimmt – bereits der bloße Wegfall des Anlagenbetreibers den Eigentümer des Betriebsgrundstückes ohne Weiteres zum Anlageninhaber machen (und damit dessen Haftung nach § 62 AWG 2002 begründen), bliebe für die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers nach § 74 AWG 2002 kein Raum.

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Im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 3. 12. 2008, B 1702/07, hat die belangte Behörde wiederum eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage der Haftung der beschwerdeführenden Partei als Liegenschaftseigentümerin unterlassen, wodurch sie die Bindung an das aufhebende Erkenntnis des VfGH vom 15. 12. 2008, B 340/07, nicht beachtete. Die beschwerdeführende Partei wurde somit durch den im zweiten Rechtsgang erlassenen (Ersatz-)Bescheid abermals in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Der Bescheid war daher schon deshalb aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

\ \ Anm: Für die Qualifikation als Anlageninhaber iSd AWG 2002 kommt es daher im Lichte des aktuellen Judikates des VfGH zusammengefasst entscheidend auf den Betreiberwillen an. Der Eigentümer einer bisher vermieteten Liegenschaft wird daher nach Auflösung des Mietvertrags (hier: Konkurs und Löschung des bisherigen Mieters aus dem Firmenbuch) nicht eo ipso nur durch „Zurückfallen“ des vermieteten Betriebsgrundstückes an ihn – ohne jeden Betriebswillen und ohne die Übernahme der Anlage in die eigene Gewahrsame – zum Inhaber der auf dieser Liegenschaft vom (untergegangenen) Bestandnehmer erbauten und betriebenen Anlage.\ \

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