Vor kurzem wurde die V des BMLFUW über die Betrauung der Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige Gesellschaft mbH (VKS) als Koordinierungsstelle (BGBl II 2015/38, ausgegeben am 26. 2. 2015) im BGBl kundgemacht.\ \ Die V baut auf der AWG-Novelle Verpackung, BGBl I 2013/193, und der VerpackungsV 2014, BGBl II 2014/184, auf. Dadurch wurden (mit Wirkung vom 1. 1. 2015) die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb bei der Sammlung und Verwertung von Haushaltsabfällen geschaffen. Durch die angesprochenen Novellen sollte er Zugang für mehrerer Sammel- und Verwertungssysteme im Bereich Haushaltsmüll ermöglicht werden.\ \ Es überrascht daher nicht, dass der BMLFUW die Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige Gesellschaft mbH (VKS) als Koordinierungsstelle hins der Aufgaben der §§ 30a iVm § 13b Abs 1 AWG 2002 betraut hat; dies bis 31. 12. 2024. Die Koordinierungsaufgaben der VKS betreffen ua den Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen.
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