Die Luftqualitätsgrenzwerte für PM10 (Feinstaub) sind gemäß der RL 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft seit 1. Januar 2005 rechtsverbindlich. Gem Art 22 Abs 2 der RL 2008/50/EG („LuftqualitätsRL“) kann ein Mitgliedstaat von der Verpflichtung zur Einhaltung der PM10-Grenzwerte ausgenommen werden, wenn alle geeigneten Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffen wurden, um die Fristen der RL 1999/30/EG einzuhalten, wenn die Überschreitung hauptsächlich auf standortspezifische Ausbreitungsbedingungen, ungünstige klimatische Bedingungen oder grenzüberschreitende Einträge zurückzuführen ist und wenn ein Luftqualitätsplan erstellt wird, der aufzeigt, wie die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf einer neuen Frist erreicht werden soll.\ \ Österreich hat 2009 für mehrere nationale Gebiete eine Ausnahme österreichischen Behörden beantragt und der Kommission eine detaillierte und nach Sektoren und Ursprüngen aufgeschlüsselte Analyse der Quellen in Bezug auf das mitgeteilte Gebiet (hier Graz) vorgelegt. Der Verkehr sowie Einträge aus gewerblichen und häuslichen Quellen sind die Hauptquellen, die für die hohen PM10-Konzentrationen auf städtischer und lokaler Ebene mitverantwortlich sind (Referenzjahr für eine entsprechende Beurteilung war 2005).\ \ Die Kommission hat mit Beschluss vom 22.10.2010, K(2010) 6850 endgültig eine entsprechende Ausnahme für die Stadt Graz unter Auflagen verfügt (bis 11.6.2011). Ua muss die Republik den entscheidungsgegenständlichen Luftqualitätsplan aktualisieren und darauf folgend einhalten (dies, um unter Zugrundelegung zusätzlicher Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte bis Juni 2011 sicherzustellen) und der Kommission aktuelle Messdaten zu übermitteln.\
Die Entscheidung ist hier abrufbar: http://ec.europa.eu/environment/air/quality/legislation/pdf/TE_AT2_DE_ACT_part1_v1.pdf