Der VwGH hat mit Erk vom 19. 1. 2010, 2008/05/0162 (zu § § 3 Abs 7 UVP-G 2000, 54 nÖ BauO 1996) ausgesprochen, dass im Baubewilligungsverfahren der Bescheid der LReg, mit dem gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass das zu beurteilende Bauvorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt (hier: Bescheid aus 2006), keiner neuerlichen Überprüfung zu unterziehen ist. Maßgeblich ist, dass das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist. Diese Identität könnte etwa dann verneint werden, wenn die Lage des Bauvorhabens so verändert würde, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären.\ \ Weiters sprach der GH aus, dass die subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn im Rahmen des § 54 NÖ BauO 1996 (Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich) darauf beschränkt sind, dass ein Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausgeübt wird. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann aber dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird. Der im § 54 zweiter Fall NÖ BauO 1996 verwendete Begriff „zulässige Gebäude“ (und nicht etwa: „zugelassene Gebäude“) bezieht sich nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude.
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