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Peter Sander

Kann ein Anlagenbetreiber zur CO2-Abscheidung durch nachträgliche Auflagen gezwungen werden?

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Ende 2008 wurde in diesem Weblog die CCS-Rchtlinie vorgestellt („Österreich wird das Kyoto-Ziel verfehlen – sagt der Rechnungshof„). Wie damals angekündigt, gilt es nun, zwei damit im Zusammenhang stehende und äußerst praxisrelevante Fragen näher zu untersuchen:

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  1. Kann ein Anlagenbetreiber zur CO2-Abscheidung durch nachträgliche Auflagen gezwungen werden?

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  1. CO2-Abscheidung als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung?

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Grundsätzlich ist auf die erste Frage bei IPPC-Anlagen mit einem Ja zu antworten. Das einschlägige Anlagenrecht, welches für Anlagen ab einer bestimmten Größe inhaltlich stark von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, wie insbesondere der Richtlinie über Großfeuerungsanlagen und der IPPC-Richtlinie determiniert ist, gebietet es, dass eine Anlage dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechend betrieben wird. Wenn sich nun der Stand der Technik und der Wissenschaft zu irgendeinem Zeitpunkt des „Lebenszyklus“ einer Betriebsanlage ändert, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Anlage an den Stand der Technik angepasst wird. Nach den momentan geltenden IPPC-Bestimmungen ist eine Überprüfung, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht, darüber hinaus alle zehn Jahre vom Anlagenbetreiber vorzunehmen. Wenn die Anlage hinter dem Stand der Technik herhinkt, sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Momentan gibt es auf europäischer Ebene Bestrebungen, dieses Überprüfungsintervall deutlich kürzer zu fassen, sodass ein Anpassungsbedarf durchwegs rascher als nur alle zehn Jahre eintreten kann.

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Umgelegt auf die CCS-Problematik bedeutet dies folgendes: Wenn die Abscheidung von ansonsten in die Atmosphäre abgegebenem CO2 und die nachfolgende Speicherung in geologischen Strukturen in der Zukunft zum Stand der Technik und der Wissenschaft gehört, um eben das geschützte Interesse des Umweltschutzes entsprechend zu wahren, so ist es nicht nur denkbar, sondern sogar wahrscheinlich, dass im Wege nachträglicher Auflagen oder aber eines Sanierungskonzeptes bei bestehenden Anlagen unterschiedlichster Art die Nachrüstung mit CO2-Abscheideanlagen(-teile) verpflichtend vorgeschrieben wird.

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Dieses Szenario ist jedoch gleich zu relativieren: Nachdem sich diese Technologie (insbesondere was den großtechnischen Einsatz anbelangt) noch in ihren Kinderschuhen befindet, wird es vermutlich noch Jahre wenn nicht Jahrzehnte dauern, bis man von einem zum Stand der Technik und Wissenschaft gewordenen Vorgang sprechen kann.

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Ein paar Gedanken zur oben aufgeworfenen zweiten Frage folgen in Kürze …

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