Ein bemerkenswertes Erkenntnis hat vor kurzem der VwGH erlassen. In VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091 wird mit umfassender Begründung und Hinweisen zum Schrifttum ausgeführt, dass für Jagdaufsichtsorgane (hier nach § 34 Tiroler JagdG) die Bindungen der Grundfreiheiten, konkret jene der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht gelten (vgl die korrespondierende Ausnahme in Art 45 Abs 4 AEUV; Ausnahme aufgrund der „überwiegenden“ Ausübung von Hoheitsgewalt).\ \ Im Anlassfall sollte ein deutscher Staatsangehöriger zum Jagdaufsichtsorgan bestellt werden, was die zuständigen Behörden verweigerten. Der Beschwerde war im Anlassfall kein Erfolg beschieden. Bei Jagdaufsichtsorganen handelt es sich um Organe öffentlicher Aufsicht, denen nach Landesrecht umfassende Befugnisse (Kontrollen; Beschlagnahmen; Festnahmen etc) eingeräumt sind. Das Erk ist von grundsätzlicher Bedeutung und über auch über den Anlassfall hinaus von Interesse.
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