Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu UVP-Verfahren in Sachen Angerschluchtbrücke und Brennerbasistunnel beanspruchten zuletzt die Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft (VwGH 30. 9. 2010, 2010/03/0051 ua = wbl 2011, 53 [Wiederin] = ZÖR (2011) 66, 119 [Potacs] = ZfV 2011, 1 [Madner] = ZfV 2011, 147 [Kneihs]; zu verfahrensrechtlichen Konsequenzen Altenburger/N. Raschauer, RdW 2011, 130.) Auf wenige Zeilen komprimiert: An sich kannte der 3. Abschnitt des UVP-G 2000 den BMVIT als zuständige Behörde in erster und letzter Instanz. Der VwGH vertrat jedoch die Auffassung, dass aufgrund einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art 10a UVP-RL der Umweltsenat als Tribunal mit voller Kognitionsbefugnis zuständige Berufungsbehörde sei. Ob diese Rechtsaufassung des VwGH als dogmatisch überzeugend, vertretbar oder eher als freischwebende Rechtsschöpfung zu qualifizieren ist, soll hier nicht näher erörtert werden (hierzu sei auf die o.a. Literatur verwiesen).\\Der folgende Beitrag handelt von den politischen Konsequenzen der nunmehr höchstgerichtlich erkannten (oder, kritisch: „erfundenen“) Zuständigkeit des Umweltsenats im 3. Abschnitt des UVP-G 2000. Am 16. Juni 2011 wurde ein parlamentarischer Initiativantrag betreffend ein Infrastruktursenat-Einführungsgesetz eingebracht. Dabei geht es – die Bezeichnung legt es nahe – um die Neuerrichtung eines Infrastruktursenats, der an die Stelle des Umweltsenats als Berufungsbehörde im 3. Abschnitt des UVP-G 2000 treten und damit jene (scheinbar) unionsrechtlich gebotene Zuständigkeit beseitigen soll, die im bisherigen Gesetzeswortlaut keine Deckung findet.\\Herzstück des Entwurfs ist ein „Bundesgesetz über den Unabhängigen Infrastruktursenat (ISG)“, das die innere Organisation und die anzuwendenden Verfahrensvorschriften der neuen Behörde regelt. Nachfolgend seien einige Eckpunkte des Initiativantrags genannt:\\•Der UIS soll kein Kollegialorgan mit richterlichem Einschlag (Art 133 Z 4 B-VG) sein; die „Unabhängigkeit“ der Behörde und insb die fehlende Weisungsunterworfenheit werden im Entwurf einfachgesetzlich statuiert (§ 3 Abs 2 ISG) und verfassungsrechtlich abgesichert (Art 10 Abs 4 [neu] B-VG). Mit der vorgeschlagenen verfassungsrechtlichen Textierung entfällt zugleich die Fragestellung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Weisungsfreistellung einer solchen Behörde (Art 20 Abs 2 B-VG).\\•Der UIS ist beim Bundesministerium für Innovation, Verkehr und Technologie angesiedelt (§ 1 Abs 1 ISG); zur Besorgung der laufenden Geschäftsführung des UIS hat die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungs-GmbH eine eigene Geschäftsstelle einzurichten und Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Die bundesgesetzliche Kostenüberwälzung auf das bundeseigene Unternehmen dürfte verfassungsrechtlich unproblematisch sein: Zwar hat der Bund die Kosten des Personal- und Sachaufwandes lediglich in Bezug auf die Aufgaben aus dem Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz zu tragen (§ 6 SCHIG), doch sieht der Entwurf eine dementsprechende Novellierungsanordnung vor § 3 Abs 1 Z 6 [neu] SCHIG).\\•Die BMVIT nimmt das Aufsichtsrecht über die Geschäftsführung des UIS wahr (§ 1 Abs 2 ISG).\\•Insgesamt setzt sich der UIS aus 6 haupt- und 18 nebenberuflichen Mitgliedern zusammen (§ 3 Abs 1 ISG). Die Mitglieder werden auf sechs Jahre durch den BPräs auf Vorschlag der BReg ernannt; dabei soll jedoch die BReg selbst an Vorschläge gebunden sein. Dieser politische Personalkompromiss stellt sich wie folgt dar: Die BMVIT schlägt drei, der BMLFUW zwei, der BK ein Berufsmitglied vor. Die LReg benennen jeweils zwei nebenberufliche Mitglieder („Beisitzer“, § 4 Abs 1 und 2 ISG). Die kumulativen Faktoren des Bestellmodus, der organisationsrechtlichen Nähe und des Aufsichtsrechts der BMVIT gefährden freilich den „Anschein der Unabhängigkeit“ iSd EGMR-Rechtsprechung zu Art 6 EMRK. Schlimmstenfalls könnte der UIS erneut jenen Tribunalcharakter entbehren, der durch den VwGH unter Verweis auf das Unionsrecht gefordert wurde (zur möglichen Einflussnahme vgl auch Georg Renner, Neue „Überholspur“ für Umweltverfahren, Presse-Rechtspanorama vom 8.6.2011, <http://diepresse.com/home/panorama/klimawandel/668412/Neue-Ueberholspur-fuer-Umweltverfahren>).\\•Im Normalfall soll der UIS in Kammern entscheiden, die sich jeweils aus zwei hauptberuflichen und einem nebenberuflichen Mitglied zusammensetzen (§ 11 ISG).\\•Vom Entwurf mitumfasst ist eine Übertragung von Vollziehungskompetenzen der Länder; dadurch soll die BMVIT zur unmittelbaren Bundesverwaltung ermächtigt werden (Art 102 Abs 2 [neu] B-VG). Durch entsprechende Neuregelungen zur Verfahrenskonzentration im 3. Abschnitt des UVP-G 2000 (§ 24 [neu] UVP-G 2000) erhoffen sich die Antragsteller eine Verfahrensbeschleunigung (IA 1614/A XXIV. GP 14).\\•Der UIS soll dabei – und das war der Anlass für seine Errichtung – in Angelegenheiten des 3. Abschnitts des UVP-G 2000 als letztinstanzliche Berufungsbehörde zuständig sein (§ 24 Abs 12 [neu] UVP-G 2000).\\•Der Weg zum Verwaltungsgerichtshof steht den Parteien nach wie vor offen (§ 24 Abs 12 [neu] UVP-G 2000; § 17 Abs 1 ISG); der BMVIT kommt ein Recht zur Amtsbeschwerde zu (§ 17 Abs 2 ISG). Der Initiativantrag enthält jedoch – in Anknüpfung an die bisherige Rechtslage zu Entscheidungen des UVS und des Bundesvergabesenats – ein umfassendes Ablehnungsrecht des Verwaltungsgerichtshofes (Art 131 Abs 3 [neu] B-VG, § 33a VwGG).\\Angesichts der Ernennung der Mitglieder auf sechs Jahre mag es verwundern, dass die Einrichtung des UIS auf fünf Jahre befristet erfolgt (§ 22 Abs 1 ISG, Art 151 [neu] B-VG). Zwar sind die Bestimmungen des ISG auf noch anhängige Verfahren weiter anzuwenden (§ 22 Abs 1 ISG); unklar bleibt jedoch, welche Rechtsfolgen mit dem vorzeitigen Entfall der dienstrechtlichen Regelungen verbunden sein sollen.\\In dieser Hinsicht gibt sich der Entwurf jedoch optimistisch: Man geht davon aus, dass „bereits vor Ablauf der Befristung durch die generelle Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz besondere Übergangsbestimmungen geschaffen werden.“ (IA 1614/A XXIV. GP 12). Überhaupt solle der Infrastruktursenat lediglich „eine Übergangslösung bis zu einer Realsierung [sic] der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle darstellen, um Verzögerungen möglich hintanzuhalten und Rechtssicherheit zu gewährleisten“ (IA 1614/A XXIV. GP 11). Ob der UIS als Provisorium sein planmäßiges Ende im Jahre 2016 findet, oder aber die österreichische Sonderbehördenlandschaft als Dauereinrichtung bereichern wird, ist freilich noch nicht abzusehen. Zudem ist heute noch ungewiss, ob das Infrastruktursenat-Einführungsgesetz das Gesetzgebungsverfahren mit Erfolg passieren kann. Die politische Notwendigkeit der Zustimmung zumindest einer Oppositionspartei folgt aus der verfassungsrechtlich notwendigen Zwei-Drittel-Zustimmung des Nationalrats in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Art 44 Abs 1 B-VG). Im Übrigen belässt der Antrag eine weitere rechtliche Besonderheit des Normerzeugungsverfahrens unerwähnt (IA 1614/A XXIV. GP 12): Die geplante Anpassung des Art 102 Abs 2 B-VG bewirkt eine Einschränkung der Länderkompetenzen zur Vollziehung; ein entsprechender Gesetzesbeschluss des Nationalrats bedarf daher auch der Zustimmung des Bundesrats mit qualifizierter Mehrheit (Art 44 Abs 2 B-VG).
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