Nach Jahren zähen Ringens wurde am 31.1.2024 im Ministerrat die AlSAG-Novelle 2024 beschlossen (geplantes Inkrafttreten: 1.1.2025).
Anbei ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
• AlSAG-Beitrag: Neben einer Klarstellung hinsichtlich der Verbrennung von Abfällen wurde der Lagerungstatbestand dem AWG 2002 angepasst (dreijährige Lagerung unabhängig vom Behandlungsverfahren). Überdies wurde ein „Schlupfloch“ bei grenzüberschreitender Abfallverbringung geschlossen.
• Altlastenbeurteilung: Eine Verordnungsermächtigung erlaubt es dem BMK, klare Regeln für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten, Kriterien für die Risikoabschätzung sowie Sanierungszielwerte festzulegen.
• Eigenes Verfahrensrecht: Kernstück ist die Abschaffung der Liegenschaftseigentümerhaftung. Anders als bisher kann bei Nichtfeststellung eines Verpflichteten nicht mehr auf den Liegenschaftseigentümer gegriffen werden. Als Ausgleich sieht das neue AlSAG einen Wertausgleich des Liegenschaftseigentümers für nicht unwesentliche Verkehrswertsteigerungen vor, sofern die Sanierungsmaßnahmen
bundesfinanziert durchgeführt wurden.
• Brachflächenrecycling: Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen (durch Anpassung im Umweltförderungs- und Umweltkontrollgesetz) für die Förderung von Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, welche die Schwelle einer Altlast nicht erreichen,
geschaffen.