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Peter Sander

Grundrechtecharta als Prüfmaßstab des VfGH

Mit bemerkenswerter, wenngleich nicht gänzlich überzeugender Begründung hat das Höchstgericht (VfGH 14. 3. 2012, U 466/11, U 1836/11) festgehalten, dass ab sofort Rechte der Grundrechtecharta als Prüfmaßstab des VfGH herangezogen werden. In Beschwerden und Anträgen an den VfGH, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, kann daher behauptet werden, dass die Grundrechtecharta – soweit sie den Einzelnen begünstigt – verletzt worden ist. Der VfGH erachtet es im Sinne des Äquivalenzgrundsatzes als geboten, dass in Österreich Unionsgrundrechte wirksam bei einem nationalen Gericht geltend gemacht werden können (dass der VwGH kein solches Gericht sei, sagt der VfGH nicht [ausdrücklich]). Die von der Grundrechtecharta garantierten Rechte sind daher prozessual bzw constitutione non distinguente den “verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten” gem Art 144 bzw Art 144a B-VG gleichgestellt (wenngleich es sich bei den Rechten der Charta entgegen der Presseaussendung des VfGH um keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte handelt). Die Rechte der Charta bilden ferner einen Prüfmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insb nach Art 139 und Art 140 B-VG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Garantien der Grundrechtecharta in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen (wenn sie jenen nicht gleichen, ist im Einzelfall abzuwägen, welche Garantie anzuwenden ist).\ \ Der VfGH zieht somit – gegebenenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH – die Grundrechtecharta in ihrem Anwendungsbereich (Art 51 Abs 1 GRC) als Maßstab für nationales Recht heran und hebt entgegenstehende generelle Normen gem Art 139 bzw Art 140 B-VG bzw “verfassungsgesetzwidrige” Bescheide (Art 144 B-VG) auf.\ \ Dass die referierte Entscheidung anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofs erging, sei hier nur am Rande bemerkt (im Anlassfall ging es um die Frage, ob das Gericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen; dies hat der VfGH verneint).

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