Vor kurzem ist eine umfassende Nov zur GewO im BGBl (I 2013/85) verlautbart worden.
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Kerninhalte aus umweltrechtlicher Sicht (die Änderungen im Berufsrecht bleiben außer Betracht):
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Schaffung einer Möglichkeit für Inhaber einer Betriebsanlage, Abänderungen von Auflagen oder Abweichungen vom Genehmigungsbescheid auch dann zu beantragen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (rechtskraftdurchbrechende Wirkung); die geschützten Interessen müssen gewahrt bleiben (§ 79c neu).
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Die Parteistellung der Nachbarn wird an die neuen Möglichkeiten für den Betriebsinhaber angepasst: Auch Nachbarn, die im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung hatten, sollen Parteistellung in Verfahren haben, die im Interesse der Betriebsinhabers geführt werden und mit neuen oder größeren nachteiligen Wirkungen im Hinblick auf ihre Schutzinteressen verbunden sein können (§ 356 Abs 4).
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Bei Betriebsübernahmen wird für den übernehmenden Betriebsinhaber die Möglichkeit geschaffen, im Wege eines speziellen Bekanntgabe-Verfahrens konsolidiert einen Überblick über den Genehmigungsbestand und die dafür geltenden Vorkehrungen zu erhalten (§ 79d neu).
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Anlagenänderungen von vorübergehender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen zB durch Lärmbelästigung bewirken, werden genehmigungsfrei gestellt (§ 81 Abs Z 11; Veranstaltungen wie zB Public Viewing bei sportlichen Großereignissen).
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Als Maßnahme der Deregulierung wird im Bereich der Anzeigeverfahren ein neuer Tatbestand für Änderungen geschaffen, die sich gegenüber den Nachbarn neutral verhalten und das Emissionsverhalten nur betriebsintern ändern („Nachbarneutrale Änderungen der Betriebsanlage“; § 81 Abs 2 Z 7).
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Zur Vereinfachung der örtlichen Behördenzuständigkeit für Betriebsanlagen, die sich über mehrere Verwaltungssprengel erstrecken, soll in Zukunft jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig sein, in deren Sprengel sich der größere Anlagenteil befindet (§ 335 neu).
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Soweit die GewO 1994 in der geltenden Fassung Instanzenzüge regelt oder Formalparteienrechte einräumt, werden diese an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnov BGBl I 2012/51 angepasst (Beschwerderechte, etc; Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht; s insb auch die Streichung des § 359a).
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Die Änderungen treten überwiegend mit 29. 5. 2013 bzw mit 1. 1. 2014 in Kraft.