Die medial ohnehin bereits für Wirbel sorgende jüngste Novelle zum EisbG ist mit BGBl I 124/2011 am 27.12.2011 kundgemacht worden und mangels Übergangsregelungen somit bereits in Kraft. Eine der eingefügten Bestimmungen, nämlich konkret § 31h, ist dabei durchwegs einen näheren kritischen Blick wert:\ \ Unter der Überschrift „Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides“ wird festgelegt, dass immer dann, wenn ein Baugenehmigungsbescheid von einem der Höchstgerichte aufgehoben wird, bis zur Rechtskraft eines Ersatzbescheides dennoch „weiter gebaut oder verändert sowie betrieben“ werden darf. Während letzteres nur dann erlaubt ist, wenn für die Eisenbahn, Eisenbahnanlage oder eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung bereits eine entsprechende Betriebsbewilligung erteilt wurde, reicht für die Errichtung oder die Veränderung der (aufgehobene) eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid aus (und eben nicht die ebenfalls notwendige Betriebsbewilligung). Dieses Fortbau-, -veränderungs- und –betriebsrecht wird dadurch eingeschränkt, dass es im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch VfGH oder VwGH nicht besteht.\ \ Wenngleich es den entsprechenden lapidaren Hinweis in den Erläuterungen (1506 dBNR XXIV. GP) nicht gebraucht hätte, kommt einem diese Bestimmung durchwegs bekannt vor. So kennen nämlich die §§ 259c GewO bzw. 42a UVP-G 2000 ähnliche Fortbetriebsrechte. Untersucht man diese beiden Bestimmungen jedoch näher, stellt man fest, dass sich sowohl die GewO als auch das UVP-G ausschließlich mit dem Weiterbetrieb befassen. Auch die einschlägige Kommentarliteratur findet deutliche Worte, wenn sie festhält, dass die „Errichtung einer bis dahin nicht ausgeführten Änderung einer Betriebsanlage“ (zB Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³, § 359c, Rz 2; ähnlich die einschlägige Literatur zum § 42a UVP-G) von diesem Fortbetriebsrecht nicht umfasst ist, sondern eben nur der Forttrieb einer bereits errichteten Anlage.\ \ Demgegenüber ist also die Bestimmung des § 31h EisbG wesentlich weiter, bezieht sie sich doch explizit auch auf den Bau von Eisenbahnen, Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen. Eine Begründung für diese in der Praxis teilweise nicht unwesentliche Ungleichbehandlung im Sinne einer Schlechterstellung der „Nicht-Eisenbahnanlagenbetreiber“ liefert der Gesetzgeber leider nicht mit, wenngleich einige Argumente durchwegs auf der Hand liegen würden (Sicherheitsaspekte beim Tunnelbau, hohe Kosten alleine für Baustelleneinrichtungen, …). Vielleicht hat man jedoch auch bewusst von einer solchen Begründung abgesehen, da sie ja auch auf fast alle größeren Bauvorhaben (und solche sind typischerweise vom UVP-G erfasst) gelten würde.\ \ Da aber diese Bestimmung wie eingangs erwähnt bereits für einiges mediales Aufsehen gesorgt hat, muss man kein Hellseher sein, um erahnen zu können, dass diese Frage wohl bald den VfGH beschäftigen wird.
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