Die seit 1.1.2024 in Kraft stehende Änderung des Emissionszertifikategesetz (EZG 2011) war aufgrund der Revision der EU-ETS-Richtlinie 2003/87/EG erforderlich. Die wichtigste Neuerung ist die Einführung eines neuen Handelssystems für Emissionen aus der Verwendung von Brennstoffen zum Zweck der Beheizung, Kühlung und Warmwasserbereitstellung in Gebäuden sowie aus der Verwendung von Brennstoffen im Straßenverkehr und in einigen weiteren Bereichen (ETS 2). Dieses System soll planmäßig ab 2027 zur vollen Anwendung gelangen und ist völlig getrennt vom bisherigen Handelssystem
für stationäre Anlagen und den Flugverkehr (ETS 1).
Weitere Neuerungen der Novelle im Überblick:
• Einbeziehung des internationalen Seeverkehrs
• Anpassung diverser ETS 1-Tätigkeiten
• Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen müssen ab 2024 ihre Emissionen aufzeichnen, fallen jedoch noch nicht unter den Emissionshandel
• Anlagen, welche ausschließlich Biomasse verwenden, unterliegen ab 2026 nur nicht dem EZG 2011, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien (Art. 29 RED II) und weitere Erfordernisse erfüllen
Zudem wurde das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 beschlossen, welches das EUGrenzausgleichssystem für CO2 national umsetzt.