Mit ABl L 337 vom 11.12.2012, S 31, ist die Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind, kundgemacht worden.\\Die VO regelt nunmehr europaweit einheitlich das Abfallende für Bruchglas, das nach deren Art 3 dann nicht mehr als Abfall angesehen wird, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer\
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das bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas wie auch die der Verwertung zugeführten Abfälle bestimmten in den Anhängen geregelten Kriterien genügen,
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das Verwertungsverfahren selbst in Einklang mit (wiederum im Anhang näher definierten) Kriterien durchgeführt wird,
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der Erzeuger eine Konformitätserklärung nach Art 4 erstellt hat und ein Managementsystem nach Art 5 anwendet und
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das Bruchglas für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmt ist.
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\Die Bruchglas-AbfallendeVO tritt mit 31.12.2012 in Kraft.