Der EuGH befasst sich im Vorabentscheidungsverfahren C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09 (Rs Boxus ua, Urteil vom 18.10.2011) damit, inwiefern die aufgrund eines Gesetzgebungsaktes genehmigten Projekte (Art 1 Abs 5 UVP-RL) von der UVP -RL sowie Aarhus ausgenommen sind und daher einem Überprüfungsverfahren nach den genannten Rechtsquellen nicht zugänglich gemacht werden müssen.\ \ A) Das nationale Gericht hat – so der EuGH – im Einzelfall zu prüfen, ob das jeweilige durch einen Gesetzgebungsakt genehmigte Projekt tatsächlich von der UVP-RL auszunehmen ist; dies kann nur unter den folgenden beiden Bedingungen mit ja beantwortet werden:\ \ 1. Das Projekt wurde im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt: Die Legaldefinitionen für „Projekt“ und „Genehmigung“ finden sich in Art 1 Abs 2 UVP-RL. Die aufgrund des besonderen Gesetzgebungsaktes erlassene Norm hat einer Genehmigung gleichzukommen und insbes dem „Projektträger das Recht zur Durchführung des Projektes“ zu verleihen. „Im Einzelnen“ bedeutet, dass diese Norm die Genehmigung hinreichend genau und abschließend vornimmt (ein zusätzlicher anderer Akt, der zur Durchführung des Projektes berechtigt, darf nicht mehr erforderlich sein). Der Gesetzgebungsakt soll zeigen, dass die Zwecke der UVP-RL für das betreffende Projekt verwirklicht wurden und hat „die zur Prüfung der Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt erforderlichen Angaben“ zu enthalten.\ \ 2. Die Ziele der UVP-RL einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen werden im Wege des Gesetzgebungsverfahrens (insbesondere auch aufgrund vorbereitender Arbeiten und parlamentarischer Debatten) erreicht: Ziel der UVP-RL ist es, dass Projekte, wenn aufgrund deren Art, Größe oder Standorte mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung eine Prüfung ihrer Auswirkungen zu erfolgen hat (Art 2 Abs 1 UVP-RL). Die Beurteilung erfolgt aufgrund sachgerechter Angaben des Projektträgers (diese sind „eine Beschreibung des Projektes nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird“); eine Ergänzung kann von der Behörde bzw der betroffenen Öffentlichkeit erfolgen.\ \ Grundsätzlich kann der Gesetzgeber auf Informationen, die in einem vorgelagerten Verwaltungsverfahren gesammelt wurden, zurückgreifen, wobei insgesamt die sub Punkte 1. und 2. genannten Prämissen zu erfüllen sind. Es reicht nicht aus, dass – ohne ein die Sachfragen behandelndes Gesetzgebungsverfahren durchzuführen – lediglich auf die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses verwiesen wird. Ferner müssen dem Gesetzgeber die oa sachgerechten Angaben des Projektträgers vorliegen.\ \ B) Weiters legt der EuGH Art 9 Aarhus und Art 10a UVP-RL aus.\ \ Projekte, die aufgrund eines die unter Punkte A) 1. und 2. genannten Voraussetzungen erfüllenden Gesetzgebungsaktes genehmigt wurden, sind weder von Aarhus noch von der UVP-RL erfasst und daher gelangen auch deren Bestimmungen betreffend das Überprüfungsverfahren nicht zur Anwendung.\ \ Allerdings setzen Art 9 Aarhus und Art 10a UVP-RL voraus, dass ein Projekt, das durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, von einem Gericht oder von einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle nach den nationalen Verfahrensvorschriften daraufhin überprüft werden können muss, ob der Gesetzgebungsakt Art 1 Abs 5 UVP-RL sowie die sub Punkte A) 1. und 2. angeführten Voraussetzungen erfüllt. Falls hiefür kein solcher Rechtsbehelf vorgesehen ist, „obliegt es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, […diese Prüfung] durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt“.
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