Tiroler Abschusserlaubnis verstößt gegen die FFH-RL.
Über das Urteil des EuGH vom 11.7.2024, C-601/22, WWF Österreich ua. gg. Tiroler Landesregierung, hinsichtlich des Abschusses von Wölfen ist in den Tagesmedien bereits breit berichtet worden.
Ein wichtiger Teil des Urteils behandelt die Frage, wie die Tatbestandsvoraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung ausgelegt werden, konkret in diesem Fall, wie die Voraussetzung, dass „die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet“ trotz der Ausnahme „in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“, zu lesen sei.
Laut EuGH bedeutet dies, dass für die Ausnahme zunächst der Erhaltungszustand „der Wolfspopulation“ auf der Ebene des (hier:) Landes Tirol und auf nationaler Ebene geprüft werden müsse und nur dann, wenn dieser günstig sei, auch die grenzüberschreitende Ebene in den Blick zu nehmen sei. Diese Auslegung mutet gelinde gesagt etwas „freihändig“ an, schließlich geht es ja nach dem eindeutigen Wortlaut um „die Populationen“ einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, und die Natur wird so gut wie nie auf nationale Grenzen oder innerstaatliche Verwaltungsaufteilungen Rücksicht nehmen. Über kurz oder lang wird es dem Unionsrechtsgesetzgeber nicht erspart bleiben, hier Klarheit zu schaffen.