Der EuGH hat mit mehreren Urteilen v 13. 1. 2015 (C-401/12P – C403/12P und C-404/12P und C-405/12P) eine in der Praxis wichtige Klarstellung zur Auslegung der VO 1367/2006 („Aarhus-Verordnung“) getroffen, durch die das Aarhus-Übereinkommen für die EU umgesetzt wurde.
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In den Verfahren C-401/12P ua hatte der EuGH insb die Frage zu klären, ob die VO 1367/2006 der Aarhus-Konvention widerspricht, weil sie den Anfechtungsgegenstand der „Handlungen“ nur auf „Maßnahmen mit individueller Geltung“ beschränkt.\ \ Der EuGH sprach aus, dass diese Einschränkung zulässig sei. Folglich seien EU-Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen mit generellem Adressatenkreis kein tauglicher Anfechtungsgegenstand iS der VO 1367/2006. In der Sache C401/12P-C403/12P wurde daher das gegenläufige Urteil des EuG aufgehoben).\ \ EuGH (Große Kammer) C-401/12P-C403/12P
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