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Maximilian Riedel

EuGH klärt wichtige Fragen für die Zuteilung im Emissionshandel

In der EuGH-Entscheidung „Apollo Tyres“ (16.12.2021, C-572/20) ging es um die Frage, ob bei der Bestimmung der Kapazität einer Anlage die technisch maximale Nennleistung oder eine gedeckelte Leistung heranzuziehen ist. Der EuGH kam zum Ergebnis, dass auf die gedeckelte Leistung abzustellen ist, sofern die Leistung dauerhaft reduziert ist und dies von der Behörde tatsächlich überprüft werden kann. Damit unterlagen die drei Heizkessel von Apollo Tyres nicht dem Emissionshandel, da deren Leistung unter dem Schwellenwert von 20 MW gedeckelt wurde.

Der EuGH-Entscheidung „Vítkovice Steel“ vom 21.12.2021, C-524/20, lag ein Antrag eines Stahlwerks zu Grunde, welches einen Sauerstoffkonverter verwendete und hierfür kostenlose Emissionszertifikate für den Produkt-Benchmark „flüssiges Roheisen“ beantragte. Das flüssige Roheisen wurde aber nicht vom Betrieb hergestellt, sondern von einem benachbarten Stahlwerk „importiert“ und dann im Sauerstoffkonverter weiterverarbeitet. Vítkovice Steel (und ihr folgend die Tschechische Behörde) vertrat die Auffassung, dass ihr kostenlose Zertifikate zustünden, sofern eine Doppelzuteilung von Zertifikaten ausgeschlossen werden könne. Der EuGH verneinte dies wie die EK und führt aus, dass in der Anlage kein flüssiges Roheisen hergestellt, sondern lediglich importiert wurde. Nur für die Herstellung gebührt jedoch die Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten.

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