Der EuGH bejahte die Frage, ob eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung Teil der UVP ist und damit deren „Spielregeln“ unterliegt.
Eine zeitlich vorgelagerte Ausnahmegenehmigung nach Art. 16 FFH-RL für ein UVP-Projekt ist als Teil des UVP-Verfahrens zu sehen, sofern (i) die Durchführung des UVP-pflichtigen Projekts die Ausnahmegenehmigung bedingt und sich (ii) die UVP-Behörde die Möglichkeit behält, die Umweltauswirkungen des Projektes strenger zu beurteilen, als dies im Rahmen des Ausnahmegenehmigungsverfahrens geschehen ist. Dementsprechend müssten bei letzterem grundsätzlich auch alle UVP-Parteien beteiligt werden, es hat eine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen zu erfolgen. Der Erlass einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung wäre, so der EuGH weiter, allerdings dann unabhängig und vor dem eigentlichen UVP-Verfahren (und ohne Beteiligung der Öffentlichkeit) möglich, wenn eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu sämtlichen Umweltauswirkungen (also auch hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung) zumindest vor Erlass der UVP-Entscheidung sichergestellt ist (EuGH 24.2.2022, C-463/20, Namur-Est Environnement).