Da in der Elektro- und Elektronikaltgeräteverordnung der Union den Mitgliedstaaten das Erreichen einer Mindestsammel- bzw unter bestimmten Umständen -verwertungsquote vorschreibt, unglücklicherweise aber die gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräte je nach Art der Sammlung bzw (Vor-)Behandlung ein recht einhomogenes Material darstellt scheint es der Kommission erforderlich zu sein, die Berechnung des Gewichts näher zu regeln. Das beschert uns wiederum die Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Die Verordnung regelt im bewährten “Anhänge-System” zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden – je nachdem, ob der Mitgliedstaat die Quoten anhand des durchschnittlichen Gewichts von in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten berechnet, oder anhand der Menge von in seinem Hoheitsgebiet angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten. In ersterem Fall berechnet er das Gewicht von auf seinem Markt in einem bestimmten Jahr in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten auf Basis der von den Herstellern dieser Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang X Teil B der Richtlinie 2012/19/EU mitgeteilten Angaben oder – wenn er dazu nicht in der Lage ist – nach Anhang I der Durchführungsverordnung. Im zweiten Fall ist die Berechnungsmethode Anhang II der Durchführungsverordnung enthalten. Aufgrund der Kundmachung der Durchführungsverordnung am 19.04.2017 tritt sie mit 09.05.2017 in Kraft (Art 5).
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