Am 20.5.2024 ist die neue EU-Abfallverbringungsverordnung VO (EU) 2024/1157 in Kraft getreten. Soviel vorneweg: Das Exportieren von Abfällen wird zunehmend komplexer.
Die erste Überraschung: Die Verordnung gilt erst ab dem 21.5.2026. Die zweite Überraschung: Die bisherige Verordnung wird zwar aufgehoben, gilt aber – mit wenigen Ausnahmen – bis 21.5.2026 weiter. Damit bleibt etwas Zeit, um sich vorab einen ersten Überblick über die zukünftigen Änderungen zu verschaffen:
Verbot von Verbringungen aller zur Beseitigung bestimmter Abfälle innerhalb der EU, außer bei vorheriger schriftlicher Notifizierung.
Verbot der Ausfuhr nicht gefährlicher Kunststoffabfälle (B3011) ab 21.11.2026.
Verschärfte Regelungen hinsichtlich der Ausfuhr von nicht gefährlichen Abfällen in Nicht-OECD-Länder, außer das Land erteilt die Zustimmung und erfüllt die Kriterien einer umweltverträglichen Behandlung.
Vorherige schriftliche Notifizierung bei der Ausfuhr von Kunststoffabfällen in OECD-Länder.
Bei Ausfuhr aus der EU ist von der notifizierenden Person sicherzustellen, dass die entsprechende Verwertungsanlage auditiert wurde.
Grün gelistete Abfälle unterliegen zwar einem weniger strengen Regime, jedoch mit neuen Verpflichtungen und Fristen verbunden.
Optimiertes Datenmanagement und eigens eingerichtete Stelle zur Erleichterung und Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordination im Hinblick auf illegale Abfallverbringung.