Mit dem Entwurf des BMWFJ 288/ME BlgNR XXIV. GP liegt nun erstmals ein konkreter Vorschlag für die Umsetzung der CCS-RL 2009/31/EG über die Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 auf dem Tisch.\ \ Festgehalten wird darin, dass die mit CCS verbundenen Gefahren und Umweltauswirkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlässlich abgeschätzt werden könnten; vor dem Hintergrund der mit 25. Juni 2011 bereits abgelaufenen Umsetzungsfrist sei jedoch rechtlicher Handlungsbedarf gegeben.\ \ Inhalt und Ziel des Entwurfs ist das Verbot der dauerhaften geologischen Speicherung von CO2 einschließlich der Exploration potenzieller Speicherstätten. Davon ausgenommen sind lediglich Forschungsvorhaben geringen Umfangs. Bis Ende 2018 soll die Bundesregierung einen Bericht insbesondere über die internationalen Erfahrungen mit CCS erstellen.\ \ Der Entwurf sieht Anpassungen des UVP-G 2000, des B-UHG, der GewO 1994 sowie des MinroG vor.\ \ Insbesondere wird die Erlassung eines Bundesgesetzes über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid vorgeschlagen. Die Anpassung des UVP-G 2000 soll dem Erfordernis des Art 31 CCS-RL Rechnung tragen, für Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxidströmen, die entsprechenden Rohrleitungen sowie für Speicherstätten zwingend eine UVP vorzusehen. Der Anwendungsbereich des B-UHG soll auf den Betrieb von CCS-Infrastruktur ausgedehnt werden. In der GewO 1994 soll Anlage 3 (gewerbliche IPPC-Betriebsanlagen) entsprechend der Richtlinie um die Abscheidung von CO2-Strömen aus unter diese Anlage fallenden Betriebsanlagen ergänzt werden. Dem gleichen Zweck dient die Anpassung der §§ 121 bis 121e MinroG für unter deren Regelungsregime fallende IPPC-Anlagen.\ \ Durch das Verbot der dauerhaften geologischen Speicherung von CO2 erübrigt sich, wie im Entwurf richtig ausgeführt wird, eine Umsetzung jener Richtlinienbestimmungen, die eine Speichertätigkeit zur Voraussetzung haben.\ \ Hinzuweisen ist jedoch auf den durch Art 33 der CCS-RL neu geschaffenen Art 9a der Großfeuerungsanlagen-RL 2001/80/EG. Diese Bestimmung verlangt, dass im Zuge der Genehmigung von Feuerungsanlagen, die Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die technische und wirtschaftliche Machbarkeit ihrer Nachrüstung mit CO2-Abscheidungsanlagen zu berücksichtigen ist (dazu näher Granner, CO2-Abscheidung und -Speicherung – eine neue Genehmigungsvoraussetzung für Großfeuerungsanlagen?, ecolex 2010, 999). Anders als bei der Entscheidung über die Zulassung von Speicherstätten auf ihrem Hoheitsgebiet trifft die Mitgliedstaaten hier nicht nur eine Deklarierungs-, sondern eine positive Umsetzungspflicht, der sich Österreich nicht entziehen kann.\ \ Der gegenwärtige Ministerialentwurf, obwohl prinzipiell begrüßenswert, beinhaltet keine entsprechende Anpassung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG K). Ein diesbezüglicher Entwurf lässt trotz Ablaufes der Umsetzungsfrist nach wie vor auf sich warten.
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