Die Kommission hat am 26.01.2011 eine VO (EU) Nr. 63/2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Art 11 der VO (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen erlassen, die am 15.02.2011 in Kraft tritt.\ \ Mit dieser VO werden die Informationen festgelegt, welche die Hersteller vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Art 11 Abs 1 oder 4 der VO Nr. 443/2009 erfüllt sind.\ \ Der Ausnahmeregelung des Art 11 Abs 1 VO Nr. 443/2009 folgend, kann der Hersteller eine Ausnahme von der gemäß Anhang I dieser VO berechneten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen beantragen, wenn er für weniger als 10.000 neue Personenkraftwagen verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Gemeinschaft zugelassen werden und nicht zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört (lit a), oder zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, die insgesamt für weniger als 10.000 neue Personenkraftwagen verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Gemeinschaft zugelassen werden (lit b) oder zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, aber seine eigene Produktionsanlagen und sein eigenes Konstruktionszentrum betreibt (lit c).\ \ Der Hersteller kann aber auch eine Ausnahme gemäß Art 11 Abs 4 beantragen, wenn er zusammen mit allen seinen verbundenen Unternehmen für zwischen 10.000 und 300.000 neue Personenkraftwagen verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Gemeinschaft zugelassen werden.\ \ Der Antragsteller hat nun gemäß Art 4 VO Nr. 63/2011 folgende Angaben zu machen, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme erfüllt: Einerseits sind Informationen über die Eigentumsstruktur des Herstellers oder der Gruppe verbundener Hersteller sowie die entsprechende Erklärung gemäß Anhang III zu geben. Im Falle von Herstellern, die eine Ausnahme iSd Art 11 Abs 1 VO Nr. 443/2009 beantragen oder im Falle von Herstellern, auf welche die Regelungen des Art 11 Abs 1 lit b oder lit c der eben genannten VO zutreffen, ist die Zahl der Personenkraftwagen, die in der EU in den drei Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung offiziell zugelassen wurden, bekannt zu geben. Falls diese Daten nicht vorliegen, ist entweder eine auf überprüfbare Daten basierende Schätzung der Zahl der Personenkraftwagen, die in dem Zeitraum gemäß lit b zugelassen wurden und für die der Antragsteller verantwortlich ist, abzuliefern, oder, falls in dem Zeitraum gemäß lit b keine Personenkraftwagen zugelassen waren, ist die Zahl der Personenkraftwagen, die im letzten Kalenderjahr, für das derartige Daten vorliegen, zugelassen wurden, entscheidend.\ \ Darüber hinaus hat der Antragsteller gemäß Art 5 und 6 VO Nr. 63/2011 das spezifische Emissionsziel und das Reduktionspotenzial gemäß Art 11 Abs 2 der VO Nr. 443/2009 mitzuteilen.\ \ Erhebt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach dem formellen Eingang eines vollständigen Antrags keine Einwände, gelten die Bedingungen für die Beantragung der Ausnahme als erfüllt. Kommt die Kommission hingegen zu dem Ergebnis, dass der Antrag unvollständig ist, so können zusätzliche Informationen angefordert werden, die innerhalb der in der Anforderung angegebenen Frist nachgereicht werden müssen, anderenfalls die Kommission den Antrag ablehnen kann. Dem Antragsteller verbleibt allerdings im Falle einer Ablehnung die Möglichkeit den vervollständigten bzw. überarbeiteten Antrag nachzureichen. Die Kommission kann die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme widerrufen, wenn sich die Angaben im Antrag als falsch oder ungenau erweisen.\ \ Wenn der Antragsteller der Auffassung ist, dass Informationen in seinem Antrag gemäß Art 11 Abs 9 VO Nr. 443/2009 nicht offengelegt werden sollen, hat er dies in seinem Antrag anzugeben und zu begründen, warum die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen des Antragstellers, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigten würde (Art 8 VO Nr. 63/2011).
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