Am 20. 11. 2012 ist eine V des BMWFJ im BGBl (II 2012/378) kundgemacht worden, mit der die V über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) geändert wird.\ \ Mit der RL 2011/88/EU wurde die RL 97/68/EG hinsichtlich der Vorschriften für Motoren geändert, die gemäß dem Flexibilitätssystem der RL 97/68/EG in Verkehr gebracht werden; dabei wurde das Flexibilitätssystem befristet auf Motoren für den Antrieb von Lokomotiven erweitert. Mit der – bis 24. 11. 2012 erforderlichen – Umsetzung der RL-Änderung werden daher nun in der MOT-V die Prüfverfahren an den technischen Fortschritt und die Erfahrungen aus der Vollziehung der RL bzw der MOT-V angepasst.\ \ Da der Übergang zu den nun geltenden strengeren Emissionsgrenzwerten der Stufe III B einen technologischen Sprung erfordert, dessen Umsetzung mit beträchtlichen Kosten für die Umgestaltung der Motoren und die Entwicklung fortschrittlicher technischer Lösungen einhergeht, die Emissionsgrenzwerte jedoch nicht aufgrund der derzeitigen weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise oder aufgrund von Konjunkturschwankungen bleibend gesenkt werden sollen, erlaubt es das befristete Flexibilitätssystem der RL 97/68/EG den Geräteherstellern, in dem Zeitraum zwischen zwei Emissionsstufen eine begrenzte Anzahl von Motoren zu erwerben, die nicht den Emissionsgrenzwerten entsprechen, die während dieses Zeitraums gelten, sondern die gemäß den Anforderungen der Stufe genehmigt worden sind, die der geltenden Stufe unmittelbar vorausgeht.\ \ Die Novelle tritt weitgehend mit 24. 11. 2012 in Kraft.
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