Bedingt durch das Unionsrecht werden die Rechte von Endkund:innen gegenüber Lieferanten gestärkt:
• Freie Lieferantenwahl: Kund:innen können ihren Lieferanten und den Abnehmer allfälligen Überschussstroms frei wählen; soweit die erforderlichen Messeinrichtungen vorhanden sind können auch mehrere Stromlieferverträge mit unterschiedlichen Lieferanten geschlossen
werden. Sämtlichen Kund:innen (auch Stromhändlern und großen Unternehmen) kommt ein Recht auf Wechsel des Lieferanten zu; zivilrechtliche Verpflichtungen (Vertragslaufzeiten) bleiben davon allerdings unberührt.
• Dynamische Energiepreise: Lieferanten, die mehr als 50.000 Zählpunkte beliefern, sollen künftig verpflichtend Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anbieten müssen. Derartige spotmarktpreisgebundene Lieferverträge bieten für Kund:innen die Möglichkeit, an den Chancen und Risiken der kurzfristigen Strompreisentwicklung zu partizipieren. Dementsprechend werden für Lieferanten flankierende und umfassende Aufklärungs-pflichten gegenüber Kund:innen statuiert.
• Mehr Information: Hervorzuheben ist u.a. die Pflicht zur eindeutigen Angabe von Rechnungsbetrag und Fälligkeitsdatum; Nutzer von intelligenten Messgeräten („Smart-Meter“) werden bessergestellt.
• Belieferungspflicht: Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von unter 1 GWh haben das Recht, erforderlichenfalls einen Lieferanten zugewiesen zu bekommen und Strom zu „angemessenen Preisen“ zu beziehen. Diese „Grundversorgung“ für Betriebe dürfte durchaus
kontrovers gesehen werden.
• Heiße Eisen bleiben (noch) unangetastet: Die in der Energiekrise besonders im Rampenlicht stehenden (und für viele Gerichtsverfahren sorgenden) Bestimmungen zur Grundversorgung für Haushaltskunden und Preisanpassung bleiben im ElWG-E inhaltlich im Wesentlichen
unberührt – zumindest vorerst.