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ElWG-Spezial - Stärkung der Rechte der Endkund:innen

Bedingt durch das Unionsrecht werden die Rechte von Endkund:innen gegenüber Lieferanten gestärkt:

• Freie Lieferantenwahl: Kund:innen können ihren Lieferanten und den Abnehmer allfälligen Überschussstroms frei wählen; soweit die erforderlichen Messeinrichtungen vorhanden sind können auch mehrere Stromlieferverträge mit unterschiedlichen Lieferanten geschlossen

werden. Sämtlichen Kund:innen (auch Stromhändlern und großen Unternehmen) kommt ein Recht auf Wechsel des Lieferanten zu; zivilrechtliche Verpflichtungen (Vertragslaufzeiten) bleiben davon allerdings unberührt.

• Dynamische Energiepreise: Lieferanten, die mehr als 50.000 Zählpunkte beliefern, sollen künftig verpflichtend Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anbieten müssen. Derartige spotmarktpreisgebundene Lieferverträge bieten für Kund:innen die Möglichkeit, an den Chancen und Risiken der kurzfristigen Strompreisentwicklung zu partizipieren. Dementsprechend werden für Lieferanten flankierende und umfassende Aufklärungs-pflichten gegenüber Kund:innen statuiert.

• Mehr Information: Hervorzuheben ist u.a. die Pflicht zur eindeutigen Angabe von Rechnungsbetrag und Fälligkeitsdatum; Nutzer von intelligenten Messgeräten („Smart-Meter“) werden bessergestellt.

• Belieferungspflicht: Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von unter 1 GWh haben das Recht, erforderlichenfalls einen Lieferanten zugewiesen zu bekommen und Strom zu „angemessenen Preisen“ zu beziehen. Diese „Grundversorgung“ für Betriebe dürfte durchaus

kontrovers gesehen werden.

• Heiße Eisen bleiben (noch) unangetastet: Die in der Energiekrise besonders im Rampenlicht stehenden (und für viele Gerichtsverfahren sorgenden) Bestimmungen zur Grundversorgung für Haushaltskunden und Preisanpassung bleiben im ElWG-E inhaltlich im Wesentlichen

unberührt – zumindest vorerst.

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