Das Stromnetz wird mit dem rasanten Ausbau volatiler Erzeugungsquellen zunehmend zum
Nadelöhr. Vor diesem Hintergrund sollen die Regelungen zum Netzanschluss und -zugang neu gefasst werden:
• Mehr Transparenz I: Die Zuordnung zu den Netzebenen soll nach Größenklassen festgelegt werden (zB Anlagen bis 100 kW an Netzebene 7). Entscheidend ist nicht mehr die Engpass-leistung, sondern die „netzwirksame Leistung“, sodass etwa technische Anlagenregelungen berücksichtigt werden.
• Mehr Transparenz II: Die Netzbetreiber haben die verfügbaren und gebuchten Netz-anschlusskapazitäten zu veröffentlichen – nach dem ElWG-E soll dies künftig nicht nur für Umspannwerke, sondern auch für Trafostationen (Netzebene 6) erfolgen. Netzanschlusswerber sollen nach wie vor Netzkapazitäten reservieren können. Diese Informationen sind (mit anderen) auch auf der bis 1.1.2025 einzurichtenden gemeinsamen Internetplattform der VNB darzustellen.
• Bei konkurrierenden Netzanschlussbegehren soll der „frühestmögliche Zeitpunkt“ des Vorliegens der relevanten Genehmigungen maßgeblich sein (Reihungskriterium).
• Erhalten bleibt das Recht auf Netzanschluss und -zugang. Wenn keine Netzkapazitäten vorhanden sind, ist die Netzinfrastruktur grundsätzlich binnen der festgesetzten Fristen (einschließlich Verlängerungsmöglichkeiten) auszubauen.
• Zur Überbrückung kann dem Netzanschlusswerber ein flexibler Netzzugang gewährt werden: dabei wird die netzwirksame Leistung für einen gewissen Zeitraum (zwischen maximal 6 und 18 Monaten, je nach Netzebene) eingeschränkt (sprich die Anlage
abgeregelt), wenn Überlastungsgefahr für das Netz herrscht.