Nach dem ElWG-E soll auch an mancher Schraube bei den Energiegemeinschaften gedreht werden:
• Betriebs- und Verfügungsgewalt: Die mitunter für Fragezeichen sorgende Vorgabe, dass die Energiegemeinschaft die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage haben muss, wird entschärft. Eigenversorger (= Überschusseinspeiser) können die Betriebs- und Verfügungsgewalt über ihre Erzeugungsanlage (und damit auch ihren Zählpunkt) behalten. (Ungewollter?) Nebeneffekt dieser Regelung wäre wohl, dass volleinspeisende Kleinwasserkraftwerke, Windkraftanlagen etc künftig nicht mehr unmittelbar an einer
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen könnten, sondern sich Verpachtungs-Modellen bedienen müssten.
• Das Recht auf Mehrfachteilnahme soll festgeschrieben werden, wobei die Betriebs- und Verfügungsgewalt bei einer Volleinspeiseanlage immer nur bei einer Energiegemeinschaft liegen darf.
• In Hinkunft sollen mehrere lokale oder regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften unter einer Trägerorganisation möglich sein (quasi rechtlich unselbständige „Sektionen“). Inwieweit hier die betreffenden Mitglieder effektive Kontrolle über „ihren“ Strom ausüben können, erscheint aber fraglich.
• Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen soll ausdrücklich erlaubt werden, Energie-speicheranlagen zu betreiben.
• Zur Vereinfachung sollen Energiegemeinschaften künftig die Registrierungs- und Meldeprozesse für ihre Mitglieder durchführen können, wobei sie die entsprechende Bevollmächtigung nur glaubhaft machen müssen.
• Diskriminierungsverbot: Lieferanten dürfen ihre Kund:innen nicht ungerechtfertigt benachteiligen, nur weil diese an einer Energiegemeinschaft teilnehmen oder sonst eine Form der Bürgerenergie (zB Eigenversorgung; Peer-to-Peer-Handel) in Anspruch nehmen.