Soviel Wortspiel muss sein, wenn es um das Naturschutzgebiet “Dümmer” in Deutschland geht. Diesbezüglich hat das BVerwG am 14.6.2017 ein durchwegs auch für Österreich relevantes Urteil erlassen (14.6.2017, 4 A 11.16):
Bestätigt wird, dass bei der UVP-rechtlichen Beurteilung von Stromleitungsanlagen (in Deutschland im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens) eine Abschnittsbildung zu Zwecken der Genehmigung durchwegs verwaltungsgerichtlich anerkannt ist. Parteien des Verfahrens haben – so das Gericht – regelmäßig kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Eine Abschnittsbildung kann Verfahrensparteien nämlich nur dann berühren, wenn ihnen dadurch der Rechtsschutz faktisch verunmöglicht werden würde (mit Verweis auf BVerwG 15.12.2016, 4 A 4.15). Wenn die Abschnittsbildung im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung erfolgt, dann ist sie rechtlich schlicht nicht zu beanstanden.
Trassenalternativen, die in Schutzgüter eingreifen, sind keine Trassenalternativen! Nur weil Trassenvarianten auf “einem breiten politischen Konsens” beruhen, müssen sie nicht zwingend Alternativen iSd UVP-Rechts sein: Wenn nämlich die von einzelnen Verfahrensbeteiligten geforderte “Umgehungsvariante” selbst erheblichere Auswirkungen als die eigentlich angestrebte “Genehmigungsvariante” aufweist, dann darf sich eine Genehmigungsbehörde zu Recht für die “Genehmigungsvariante” entscheiden und muss nicht einmal die nach § 34 Abs 3 d BNSchG vorgesehene Abweichungsentscheidung in Betracht ziehen.
Soweit die Rechtslage in Deutschland. Wir in Österreich werden wohl weiter warten müssen, bis unsere Verwaltungsgerichte ähnlich deutliche Worte finden werden …