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1. Änderung von EG-K und MinroG (BGBl I 2010/65 vom 18. 8. 2010)
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Bereits durch die Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBl I 2006/84, wurden die Genehmigungsregelungen und Sanierungsbestimmungen des EG-K und des MinroG mit dem IG-L abgestimmt. Mit vorliegender Nov zum IG-L (unten; BGBl I 2010/77) wird durch eine Änderung des § 20 Abs 3 IG-L der Spielraum für die Genehmigung bzw Änderungsgenehmigung von Anlagen erweitert. Diese Neuerung wird durch Anpassung des § 5 Abs 2 Z 3 EG-K bzw der §§ 116 Abs 2, 119 Abs 3 Z 6 und des § 120 Abs 1 MinroG bewirkt.
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2. Änderung von IG-L und BLRG sowie Aufhebung des Verbrennungsverbotsgesetzes (zum Hintergrund s schon http://www.rechtsblog.at/umweltrecht/2010/06/21/umsetzung-der-luftqualitatsrl.html; BGBl I 2010/77 vom 18. 8. 2010)
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Mit der Novelle werden va die in der Luftqualitätsrichtlinie (RL 2008/50/EG enthaltenen Neuerungen, die einer gesetzlichen Verankerung bedürfen, umgesetzt (ua Konkretisierung der Herausrechnung von Winterstreuung und natürlichen Quellen). Weiters werden die Vorschriften über das Verbrennen biogener Materialien nunmehr in das Bundesluftreinhaltegesetz aufgenommen, das ja schon bisher das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen geregelt hat; dadurch soll va auch eine Deregulierung und Vereinfachung erzielt werden. Damit im Zusammenhang soll daher auch der Titel des Bundesluftreinhaltegesetzes in „Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG)“ umbenannt werden und das nunmehr obsolete Verbrennungsverbotsgesetz aufhoben werden.