Das BMLFUW hat am 18.10.2016 einen Entwurf für ein VerwaltunsgreformG zur Begutachtung vorgelegt. Dieser findet sich hier:\\Das VerwaltungsreformG BMLFUW sieht Änderungen in zahlreichen Gesetzen mit Umweltbezug vor. Im Folgenden werden überblicksartig die wichtigsten der vorgeschlagenen Änderungen im UVP-G 2000 dargestellt.\\Änderung der Kumulationsbestimmungen (§§ 3 Abs 2, 3a Abs 6 UVP-G)\\Die Kumulationsbestimmungen der §§ 3 Abs 2, 3a Abs 6 UVP-G sehen bislang keine Regelung vor, dass bei der Beurteilung der UVP-Pflicht eines Projektes Vorhaben, die erst nach dem Antrag auf Genehmigung des ursprünglichen Projektes bei der Behörde eingereicht werden, nicht zu berücksichtigen sind. Das BVwG hat im Erk v 26.6.2015, W113 201321-1/55E, Bärofen WP explizit ausgesprochen, dass auch Vorhaben in die Kumulationsprüfung einzubeziehen sind, die (im konkreten Einzelfall) erst ein halbes Jahr nach dem beantragten Projekt eingereicht werden.\\Die nunmehr vorgeschlagene Änderung sieht demgegenüber vor, dass bei der Kumulationsprüfung nur Vorhaben zu berücksichtigen sind, die aufgrund eines früheren Antrags weiter fortgeschritten sind; dies trifft zu auf\\
bereits bestehende Anlagen,
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schon genehmigte, aber noch nicht errichtete Vorhaben,
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nach dem UVP-G oder nach MaterienG bereits zuvor beantragte Vorhaben.
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\Demgegenüber sind Vorhaben, die erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der Behörde zur Bewilligung einlangen, für die Kumulationsprüfung des zuvor eingebrachten Projekts nicht maßgeblich; dies unabhängig davon, ob für das spätere Vorhaben eine Bewilligung nach dem UVP-G oder nach einem MaterienG beantragt wurde.\\Mit dieser Änderung kann sichergestellt werden, dass ein Vorhaben nur mit solchen Projekten kumulieren kann, die zum Zeitpunkt der Einreichung schon verfahrensrechtlich in Erscheinung getreten sind. Hingegen wird auch mit dieser Änderung nicht das Problem gelöst, dass das UVP-G keinerlei zeitliche Begrenzung hinsichtlich der Zusammenrechnung vorsieht, sodass auch die Auswirkungen von Vorhaben, die bereits Jahrzehnte bestehen, bei der Kumulationsprüfung zu berücksichtigen sind.\\Gut versteckt ist darüber hinaus eine weitere Änderung in den Kumulationsbestimmungen. Die neue Fassung der §§ 3Abs 2, 3a Abs 6 UVP-G sieht nämlich vor, dass nur gleichartige Vorhaben bei der Kumulierung zu berücksichtigen sind. Bislang gilt nach der Rsp des Umweltsenates und des BVwG, dass bei der Anwendung der Kumulationsbestimmungen auch Vorhaben unterschiedlicher Ziffern in die Prüfung mit einzubeziehen sind, wenn die betroffenen Vorhaben gleichartige oder vergleichbare Auswirkungen auf die Umwelt entfalten und die UVP-Pflicht an die gleichen Kriterien (zB die Anzahl der vorhandenen Stellplätze oder die Flächeninanspruchnahme) geknüpft wird. Diese Rsp soll mit dem expliziten Hinweis auf „gleichartige Vorhaben“ offenkundig (versteckt?) revidiert werden.\\Nur noch befristete Möglichkeit zu Verbesserungsaufträgen\\In § 5 Abs 2 UVP-G soll vorgesehen werden, dass etwaige Aufträge zur Ergänzung des Genehmigungsantrags oder der UVE spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen aufzutragen sind. Wird innerhalb dieser Frist kein Verbesserungsauftrag von der Behörde erlassen, soll ein späterer Auftrag unzulässig sein. Dies soll – so die Erläuterungen – zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen.\\Die Regelung ist allerdings verfassungsrechtlich problematisch. Das AVG sieht für Verbesserungsaufträge gem § 13 Abs 3 AVG generell keine Befristung vor. Dass gerade in UVP-Verfahren, die durch eine besondere Komplexität und äußerst umfangreiche Projektunterlagen gekennzeichnet sind, nun eine Maximalfrist von vier Wochen für die UVP-Behörde eingeführt werden soll, erscheint sachlich nicht gerechtfertigt. Zu beachten ist nämlich, dass oftmals umfangreiche Erhebungen durch die Amtssachverständigen erforderlich sind, um überhaupt feststellen zu können, welche Unterlagen noch fehlen. Auch die Verfassungskonformität in Bezug auf Art 11 Abs 2 B-VG (Abweichung vom AVG) erscheint mir fraglich.\\Klar ist allerdings, dass auch in einer solchen Regelung keine Limitierung der Sachverhaltsfeststellung durch die Genehmigungsbehörde normiert werden kann – andernfalls wäre die Offizialmaxime des AVG verletzt. Allenfalls müsste die Behörde dann amtswegig die fehlerhaften Antragsunterlagen oder die UVE ergänzen. Dass diese Vorgehensweise kaum zu einer Bescheinigung des Verfahrens führen würde, ist mE offenkundig.\\Kein gesondertes Stellungnahmerecht zur UVE\\Das gesonderte Stellungnahmerecht von UA, Standortgemeinde und BMLFUW zur UVE vor deren Auflage (§ 5 Abs 4 UVP-G) soll entfallen. Diese können allerdings auch als Formalparteien im Rahmen der allgemeinen Auflage gem § 9 Abs 5 UVP-G weiterhin schriftlich Stellung zum Genehmigungsantrag und zur UVE nehmen.\\Zustellfiktion bei Kundmachung von Bescheiden im Internet\\Das Präklusionsurteil des EuGH (Urteil v 15.10.2015, C-137/14) hat die Frage aufgeworfen, wie UVP-Bescheide jenen Parteien gegenüber zugestellt werden können, die im Verfahren keine Einwendung erhoben haben, die nach dem EuGH-Urteil aber trotzdem beschwerdelegitimiert sind (betroffene Öffentlichkeit). Schon bislang sah § 17 Abs 7 UVP-G vor, dass die Auflage in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen ist. Nun erfolgt die Klarstellung/Ergänzung, dass mit Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung im Internet der Bescheid gegenüber allen Personen als zugestellt gilt, unabhängig davon, ob sich diese im UVP-Verfahren zuvor (rechtzeitig) beteiligt haben oder nicht. Damit wird sichergestellt, dass die vierwöchige Beschwerdefrist gegenüber allen Personen, die rechtsmittellegitimiert sind, zu laufen beginnen kann.\\Einschränkung der Rechtsmittelbefugnis der Standort- und Nachbargemeinden\\Der Entwurf sieht vor, dass die Standort- und Nachbargemeinden nicht mehr – wie bislang – berechtigt sind, stets die Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften als subjektives Recht geltend zu machen. Dies soll nur noch dann möglich sein, wenn dies „der Wahrung der rechtlichen Interessen des eigenen Wirkungsbereiches dient“, was dazu führen würde, dass diese Gemeinden im Wesentlichen nur noch die Beeinträchtigung der Schulen, der Kindergärten oder ähnlicher Einrichtungen geltend machen könnten. Die Verletzung von Umweltrecht könnte hingegen nicht mehr Gegenstand ihrer Beschwerden sein.\\Die Umweltanwälte können dem Entwurf nach zwar weiterhin die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht geltend machen. Die übrigen der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen sollen hingegen nicht mehr Gegenstand eines Rechtsmittels an das BVwG sein können. Die letztgenannte Einschränkung wird mE allerdings kaum praktische Relevanz besitzen.\\Verpflichtung der UO zur Offenlegung ihrer Spenden, regelmäßige Überprüfung der UO\\In § 19 Abs 6 Z 4 UVP-G sollen die Umweltorganisationen verpflichtet werden, die erhaltenen Spenden jährlich im Internet offenzulegen. Ob nur das Gesamtspendenaufkommen oder auch die einzelnen Spender veröffentlicht werden müssen, geht aus dem Gesetzesvorschlagstext nicht eindeutig hervor. Die Verfassungswidrigkeit dieses Vorschlages (in beiden Varianten) ist im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz mE mehr als offenkundig. Auch die Vereinbarkeit mit der Aarhus-Konvention und der UVP-RL ist mehr als fraglich.\\Dem nicht genug, wird in § 19 Abs 9 UVP-G zusätzlich verlangt, dass die UO jedenfalls alle fünf Jahre dem BMLFUW die Unterlagen vorlegen müssen, aus denen hervorgeht, dass sie die Kriterien für ihre Anerkennung nach Abs 6 weiterhin erfüllen. Diesen Vorschlag im Rahmen eines Gesetzes zu machen, das sich die Verwaltungsvereinfachung an die Fahnen heftet, ist mE originell.\\Zuständigkeit des BVwG in allen UVP-Angelegenheiten\\Nach der Rsp des VwGH (VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008) ist in UVP-Verfahren das LVwG bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch die UVP-Behörde anzurufen (Devolutionsantrag). Nun soll § 40 Abs 1 UVP-G (vernünftigerweise) derart geändert werden, dass zukünftig auch diese Verfahren beim BVwG zu führen sind.\\neue Präklusionsregeln in § 40 Abs 1 UVP-G\\In § 40 Abs 1 UVP-G soll ein Passus aufgenommen werden, der vorsieht, dass beim erstmaligen Vorbringen von Gründen oder Einwendungen in einer Beschwerde an das BVwG begründet werden muss, warum diese nicht schon zuvor im Rahmen des UVP-Verfahrens geltend gemacht wurden. Erfolgt das erstmalige Vorbringen mit der Intention, das Verfahren zu verzögern oder aus anderer rechtsmissbräuchlicher Absicht, so ist die Beschwerde in diesen Teilen als unzulässig zurückzuweisen.\\Diese Regelung stützt sich offenkundig auf die Aussage des EuGH im Urteil C-137/2014, wonach Regelungen gegen rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel vorgesehen werden können (Z 81 des Urteils: „Allerdings kann der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen z. B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten“). Offen ist allerdings, wie das BVwG die Absicht zur Verfahrensverzögerung feststellen soll. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Absicht von den Rechtsmittelwerbern offengelegt wird. Eine Aussage, dass ein bestimmtes umweltrechtliches Problem zuvor im UVP-Verfahren nicht aufgefallen ist, sondern erst bei der Prüfung des Genehmigungsbescheides bewusst wurde, sollte daher ausreichen, um sich gegen eine Zurückweisung zu immunisieren.\\Des Weiteren wird vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer jene Kosten für Sachverständige zu tragen hat, die aus dem erstmaligen Vorbringen von Einwendungen in der Beschwerde entstehen, sofern diese ausgeblieben wären, wenn das Vorbringen oder die Einwendungen bereits während der Einwendungsfrist erstattet bzw erhoben worden wären. Ob diese Abweichung von § 76 Abs 2 AVG, der für die Kostentragung durch Nicht-Antragsteller zwingend ein Verschulden verlangt, mit Art 11 Abs 2 B-VG vereinbar ist, erscheint mir fraglich.\\Was fehlt: Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie und der Aarhus-Konvention\\Wenn schon das UVP-G in wesentlichen Teilen geändert werden soll, hätte man auch die Umsetzung der UVP-Änderungs-RL (Umsetzung bis Mai 2017) und der Aarhus-Konvention (überfällig!) in Angriff nehmen können. Beides fehlt leider.