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Gregor Biley

Der OGH als „Ermöglicher“ der Wärmewende?

Lange Zeit verfolgte der OGH einen restriktiven Kurs gegenüber dem sog. Heizanlagen-Contracting im Wohnbau. Nun stellt er klar: Transparentes Contracting ist zulässig.


Im Kern geht es darum, dass ein Dritter – der sog. Contractor – eine Heizanlage in einem Neubauobjekt errichtet und finanziert. Die Bewohner:innen des Hauses schließen mit dem Contractor einen Vertrag und bezahlen, neben dem Entgelt für den eigentlichen Wärmebezug, einen sog. Grundpreis, über den sich der Contractor refinanziert. Meist sind die Nutzungsberechtigten auf viele Jahre an den Vertrag gebunden. Endete ein solcher Sachverhalt bisher vor dem OGH, ging er stets negativ für den Contractor aus. In einer neuen Entscheidung (OGH 18.4.2023, 5 Ob 160/22y) sprach das Höchstgericht aber aus, dass Wärmeanlagen-Contracting nicht per se verboten ist: Die Nutzungsberechtigten müssen transparent aufgeklärt und das Modell muss ihnen klar verständlich gemacht werden. Ein:e „Durchschnittsverbraucher:in“ versteht nach Ansicht des OGH unter diesen Voraussetzungen auch die wirtschaftlichen Implikationen eines solchen Vertrages. Der OGH ließ sich aber insofern eine Hintertür offen, als solche Modelle stets im Einzelfall beurteilt werden müssten und nichts Generalisierendes zur (Un-)Zulässigkeit von Heizanlagen-Contracting gesagt werden könne. Im Ergebnis sind das trotzdem gute Nachrichten für alle Betreiber von Wärmeerzeugungsanlagen, da über Contracting-Modelle nunmehr eine rechtskonforme und langfristige Möglichkeit zur Finanzierbarkeit von Projekten der Wärmewende gegeben zu sein scheint.

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