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Der Entwurf des Wiener Klimagesetz (Wr. KG) 2024 liegt vor!

Die Stadt Wien bekennt sich damit zur Klimaneutralität bis 2040 und setzt den Rahmen für die städtische Klimapolitik.


Um die Bundeshauptstadt klimaneutraler zu gestalten und besser auf die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, soll die Stadtverwaltung klimaneutral organisiert werden. Zudem sieht das Gesetz die Schaffung eines organisatorischen Rahmens in Form einer „Governance-Struktur“ vor, die Einführung verschiedener Instrumente zur Umsetzung und eine Selbstbindung der Verwaltung.

Die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Ziele enthält der Klimafahrplan. Das Gesetz sieht unter anderem die Einrichtung einer Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten und eine Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten vor. Sie haben die Aufgabe, die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung des Klimafahrplans zu eruieren. Der Klimarat, bestehend aus einer Gruppe von Expertinnen und Experten, steht ihnen beratend zur Seite. Alle fünf Jahre hat der Gemeinderat den Klimafahrplan neu zu gestalten. Die Einbindung der Öffentlichkeit und der Wiener Umweltanwaltschaft bei der Fortschreibung des Klimafahrplans erfolgt durch die Möglichkeit, bei Vorliegen eines aktuellen Fortschreibungsentwurfs eine Stellungnahme abzugeben.

Ein Novum liegt in dem gesetzlich verankerten Antragsrecht, welches einen Rechtschutz bei Untätigkeit des Gemeinderats in Bezug auf die Fortschreibung des Klimafahrplans einräumt. Antragslegitimiert sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Wien sowie anerkannte Umweltorganisationen. Damit ist die Stadt Wien wahrlich ein Vorreiter, indem sie eine gesetzliche Möglichkeit schafft, gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers in Belangen des Klimaschutzes vorzugehen. Denn gerade auf dieser Thematik war bei den großen Klimaklagen, wie bei dem Urteil des EGMR aufgrund der Klage der KlimaSeniorinnen oder bei dem Klimabeschluss des BVerfG, immer das Hauptaugenmerk.

Beim Klimaschutz handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, dessen Regelung sich auf Bundesebene auf Kompetenztatbestände wie Luftreinhaltung, Elektrizitätswesen, Gewerbe und Industrie, Verkehrswesen, Bundesfinanzen und Privatwirtschaftsverwaltung stützen kann. Da der Bund für viele übergeordnete Regelungen verantwortlich ist, bedarf es hier jedenfalls einer engen Zusammenarbeit zwischen Bund und Länder, um umfassende klimaschutzrechtliche Regelungen gewährleisten zu können. Fraglich ist, aufgrund welcher landesrechtlichen Kompetenz die Stadt Wien das Wiener Klimagesetz 2024 erlässt. Deutlich erkennbar ist die Kompetenz in Raumordnung und Bauwesen. Es bleibt jedoch offen, auf welche Kompetenzen sich ein Klimagesetz auf Landesebene stützen kann.

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