Im Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 05.06.2009 wurde das große Klima- und Energiepaket kundgemacht, das vor allem dazu dient, die ambitionierten Zielvorgaben der EU zu erreichen:\\
Senkung der Treibhausgasemissionen um 20 % (bzw. sogar 30 %, falls eine internationale Einigung zustande kommt);
\
Verringerung des Energieverbrauchs um 20 % durch bessere Energieeffizienz;
\
Deckung von 20 % unseres Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen.
\
\Unter anderem wurde dabei auch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die CCS-Richtlinie, kundgemacht. Diese bringt eine Änderung bestehender Rechtsvorschriften mit sich und kann – wie hier bereits berichtet wurde – dazu führen, dass Anlagenbetreiber unter bestimmten Umständen zur Installation einer CO2-Abscheideanlage verhalten werden können (siehe Rechtsblogbeitrag vom 21.01.2009). Auch wird durch die Richtlinie ein neues Genehmigungskriterium für bestimmte Anlagen geschaffen (siehe Rechtsblogbeitrag vom 24.02.2009).\Ungeachtet dessen, ob der Teilaspekt CCS zur Erreichung der Klimaziele der EU geeignet ist, darf jedenfalls schon gespannt darauf gewartet werden, ob und welche Auswirkungen die CCS-Richtlinie auf die Genehmigung und Überwachung von größeren Industrieanlagen tatsächlich haben wird. Die Richtlinie tritt in neun Tagen in Kraft.